Suche Gesetzesnachweis für: "Man darf als 1. Hilfe keine Medis verabreichen"

  • Hallo Forengemeinde,


    es hat sich ja vielleicht schon rumgesprochen, dass ich da einen Guide schreibe ^^


    Nun wurde ich darauf gestoßen, dass ich da noch nichts über Erste Hilfe drin habe. Und ich sollte auch nicht vergessen, darauf hinzuweisen, dass man ohne entsprechende Qualifikation keine Medikamente verabreichen darf. Nun möchte ich ja gerne die Daten die ich angebe entsprechend verifizieren. Der Guide soll sich hauptsächlich nach deutschem Recht richten, andere Länder wären aber auch interessant. Also, da ich jetzt mir schon einen Wolf gegooglet habe und nichts finde... wer hier ist Sanitäter oder anderweitig bewandert genug um den Paragraphen zu kennen? Ich finde beim googlen immer nur Texte über Pfleger im Altenheim oder im Kindergarten...


    P.S.:
    Link zum Guide-Thread

  • Schau mal ins Arzneimittelgesetz. Dort ist, neben der allgemeinen Definition, was Arzneimittel sind und weiteren Regelungen, auch die Abgabe von Arzneimitteln normiert. Wenn ich mich recht entsinne gibt es da die freien, verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen und die Betäubungsmittel.


    Freie sind frei verkäuflich, apothekenpflichtige dürfen nur in Apotheken vertrieben werden, verschreibungspflichtige nur mit ärztlichem Rezept abgegeben und BtM nur mit einem speziellen Rezept.


    Auch im Rettungsdienst dürfen theoretisch diverse Arzneimittel nur durch den NA verabreicht werden. Aber da gibt´s hier bestimmt genug Leute, die sich besser damit auskennen.


    Wie das mit der Verabreichung von freien oder apothekenpflichtigen Medikamenten durch Laien aussieht - keine Ahnung. Ich denke aber, die Haftung dürfte dann auch bei dem liegen, der sie verabreicht. :nailbite:

    #9: Never go anywhere without a knife!


    Ich bin gegen Gewalt aber für Gegengewalt.

  • Die Frage ist, was für Medikamente willst Du verwenden und was möchtest Du mit Ihnen erreichen?


    Grundsätzlich ist es besser zu helfen, als gar nichts zu tun. § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung


    Wenn Du nach bestem Wissen und Gewissen handelst und dem Gegenüber nicht vorsätzlich Schaden zufügst, ist Dein Handeln durch § 34 StGB Rechtfertigender Notstand strafrechtlich gedeckt.
    Darunter würde auch die widerrechtliche Gabe von Medikamenten fallen (Vorausgesetzt man weiß was man tut)!
    Zivilrechtlich können aber Schadensersatzklagen geltend gemacht werden.


    Trotz Allem wäre ich mit der Gabe von Medikamenten sehr vorsichtig!


    Kennst Du die Indikation und Kontraindikationen des Medikaments?
    Kennst Du die Wirkung und vor allem auch die Nebenwirkung des Medikaments?
    Kennst Du die richtige Dosierung und den richtigen Applikationsweg?
    Weißt Du ob der Patient allergisch darauf reagiert, und wie Du allergische Reaktionen und andere Nebenwirkungen wieder in den Griff bekommst?


    Im RD Bereich Frankfurt darf der Rettungsassistent ohne Notarzt nur ganz bestimmte Medikamente verabreichen. Diese sind in der Notkompetenz klar geregelt, und durch die Bundesärztekammer, das hessische Sozialministerium und den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst der Stadt Frankfurt abgesegnet!
    Trotzdem muss der Notarzt schon alarmiert sein und die Behandlung muss zwingend erforderlich sein!
    Auch die Notkompetenz basiert rechtlich auf § 34 StGB Rechtfertigender Notstand.


    Gruß Ben

    "Echte Krieger ziehen nicht mit Küchenmessern in die Schlacht"
    Zitat von Colonel Rex Applegate zum Thema Wellenschliff an Kampfmessern.

    2 Mal editiert, zuletzt von Rex_Applegate ()

  • Rex - ich weiß nur, dass es bei uns in Österreich nicht erlaubt ist, Medikamente zu verabereichen, egal wie gut ich mich auskenne. Streng genommen dürfte das auch ein Arzt, der als Sanitäter in der Rettung sitzt, bei uns das auch nicht machen, sondern müsste auf den Notarzt warten.

  • Also ich als pharmazeutisch technischer assistent darf es auch nicht, auch wenn mir zB jmd in der apotheke mit nem krampfanfall umkippt, dem ich grade ein epilepsie medikament verkauft hat - verabreichen darf ich es ihm rein rechtlich nicht - tun würde ich es trotzdem


    ich such dir nachher mal die entsprechenden stellen aus dem gesetz raus, muss erstmal in meinen unterlagen suchen.


    Ist so ne sache, der "normale" mensch hat im seltensten fall die wirklich wirksamen notfall medikamente zur hand, dinge wie atropin, diazepam, epinephrin etc, die sollten im notfall ggf auch i.v. injeziert werden für schnellsmöglichen wirkungseintitt - können auch nur die wenigsten...


    An was hattest du denn so gedacht worauf sich deine frage bezieht? jmd für kopfschmerzen ne aspirin geben hattest du ja wohl eher nich im sinn ;) ?

    Das Leben ist zu kurz für schlechte Scheiden.

  • Ich will hier keinem einen Freibrief geben, wild irgendwelche Medikamente zu verabreichen.


    Aber als Rettungsassistent sind verschiedene ärztliche Maßnamen in der Notkompetenz geregelt. Dies ist aber nur einen Empfehlung der Bundesärztekammer und hat keinerlei rechtliche Konsequenz.
    Ein RA darf grundsätzlich keine ärztlichen Maßnamen durchführen!
    Werden ärztliche Maßnamen durchgeführt, um Leben zu retten ist das aber in Ordnung.
    Rechtlich wird das alles im § 34 StGB abgedeckt.
    Wenn ich eine ärztliche Maßname, die ich beherrsche und deren Konsequenzen ich kenne, durchführe um damit akute Lebensgefahr abzuwenden, so überwiegt das Rechtsgut „Leben“ gegenüber der sonnst einem Arzt vorbehaltenen Maßname.
    Das gilt auch für Maßnamen die nicht in der Notkompetenz aufgeführt sind und auch für Personen die keine Rettungsassistenten sind.


    Der § 34 StGB gilt allgemein!


    Beispiel:
    Eine Person hat nach einem Unfall einen Spannungspneumothorax mit abgeschwächtem Atemgeräusch links, Zyanose, gestauten Halsvenen und einer Verschiebung des Mediastinums und der Thachea.
    Der Notarzt ist noch auf der Anfahrt und wird erst in 15 min eintreffen.
    Der Patient ist in akuter Lebensgefahr in wird in wenigen Minuten versterben.
    Er kann aber durch das Legen einer Thoraxdrainage gerettet werden.
    Das Legen einer Thoraxdrainage ist eine ärztliche Maßname und ist nicht in der Notkompetenz erfasst.
    Wenn ich jetzt die ärztliche Maßname, das Legen einer Thoraxdrainage, durchführe, begehe ich rechtlich eine Körperverletzung und führe widerrechtlich eine ärztliche Maßname durch, rette aber damit das Leben des Patienten!
    Beim § 34 StGB gilt Verhältnismäßigkeit der Mittel.
    Das heißt, das Rechtsgut „Leben“ überwiegt gegenüber dem Rechtsgut „körperliche Unversehrtheit“ (Legen einer Thoraxdrainage) und dem widerrechtlichen Durchführen einer ärztlichen Maßname. Ich habe zwar eine Körperverletzung begangen, habe aber einen Rechtfertigungsgrund und bin daburch nicht Schuld.
    Nur Taten, die rechtswidrig sind, können bestraft werden. Rechtswidrig ist eine Tat, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund ist unter anderem der rechtfertigende Notstand.


    Es ist in Deutschland noch keiner verurteilt wurden, weil er einem das Leben retten wollte, wohl aber weil unnötige ärztliche Maßnamen durchgeführt worden sind. Pauschales Legen eines Zugangs ohne Grund oder die Gabe von MCP bei Übelkeit, damit der Patient nicht in den RTW bricht.


    Gruß Ben

    "Echte Krieger ziehen nicht mit Küchenmessern in die Schlacht"
    Zitat von Colonel Rex Applegate zum Thema Wellenschliff an Kampfmessern.

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