Folder nach Waffengesetz???

  • Dein M 21 ist als Einhand-Folder von den Tragebeschränkungen nach 42a WaffG betroffen.
    Auch der zitierte Seiten-Springer ist von diesen Beschränkungen betroffen, und zwar als Hieb- und Stoßwaffe nach dem Waffengesetz.
    Hätte er eine Klingenlänge über 85 mm, wäre er als "verbotene Waffe" nach dem WaffG einzustufen - und würde dann nicht nur den Tragebeschränkungen unterliegen (Verstoß: OWi), sondern dem Besitzverbot (Verstoß: Straftat). Unter dieser Klingenlänge ist der Besitz durch Erwachsene legal, das Führen - wie gesagt - nach 42a beschränkt.

  • Hallöchen


    Automatik/Springmesser sind doch Einhändig zu Öffnen und Arretieren doch dann auch normalerweise,nur darf es zusätzlich nicht aus die von dir erwähnten Maße übersteigen.


    Dann mal sehen ob dieses Überall Rechtsprechung ist:


    http://www.waffenrecht.lexdeju…el-az-597-js-owi-2778109-


    Hatte ich noch vergessen,besonders finde ich Punkt 6 interessant,als wenn nur andere keinen Zugriff haben dürfen.



    Gruß Maik


    PS. Durch suchen des Link`s hat es wohl etwas zu lange gedauert :D

    Gruß Maik

    Einmal editiert, zuletzt von Maik S 64 ()

  • und richtig stabil, da kann ich dir auch das Cold Steel "Pocket Bushman" empfehlen.
    Wenn du den Daumenpin rausdrehst ist es absolut legal zu führen.
    Ich habe es für 34,95 im Angebot.
    Eine handgefertigte Lederscheide habe ich auch noch auf Lager, klickst du
    Schöne Grüße
    Siegfried

  • Dein M 21 ist als Einhand-Folder von den Tragebeschränkungen nach 42a WaffG betroffen.
    Auch der zitierte Seiten-Springer ist von diesen Beschränkungen betroffen, und zwar als Hieb- und Stoßwaffe nach dem Waffengesetz.
    Hätte er eine Klingenlänge über 85 mm, wäre er als "verbotene Waffe" nach dem WaffG einzustufen - und würde dann nicht nur den Tragebeschränkungen unterliegen (Verstoß: OWi), sondern dem Besitzverbot (Verstoß: Straftat). Unter dieser Klingenlänge ist der Besitz durch Erwachsene legal, das Führen - wie gesagt - nach 42a beschränkt.

    Ok, und was wäre denn nun wenn der Daumen-Pin abmontiert wird und in den Carson-Flipper eine Sperre montiert wird, die nicht "einhändig" zu entfernen ist?
    ich weiss, das ist wahrscheinlich eine zu spezielle Frage, wie gesagt, Rechtsberatung möchte ich auch garnicht.
    Aber was meint ihr? Wie realistisch ist so eine Modifikation eines Flippers im Zweifelsfall? Mit einem Schlüsselring durch den Flipper wäre das Messer ja schonmal nicht mehr zu öffnen und ich behaupte mal, einhändig kriegt man so einen Schlüsselring nicht ab.


    Mir gehts auch nicht darum, dass ich jetzt verzweifelt eine Lücke finden will um dieses Messer zu tragen, sondern mich interessiert die Frage generell, um mal ein Verständnis dafür zu kriegen was für Möglichkeiten bestehen. Schliesslich sagt "man" ja auch, das der Transport eines kritischen Messers z.b. ganz unten in einem Rucksack schon als "gesicherter Transport" gelten _könnte_ (Ausnahmen bestätigen mal wieder die Regel.) 8|

  • Manche haben im Blauen behauptet,das es vorsätzlich schon wäre wenn man den Pin entfernt,dann wurde auch davon berichtet das ein Polizist ein Messer ohne Öffnungshilfe mit getragenem (Ich glaube Gummihandschuhe) aufbekam und auch das von ihm als nicht erlaubt eingestuft wurde.


    Am ende weis bis jetzt wohl noch keiner ob ein Umbau erlaubt ist oder nicht,Gerichte müssen wohl erst darüber entscheiden,Hauptsache wir bekommen es dann auch mit.


    Gruß Maik

    Gruß Maik

  • Denn "Gummihandschuhtrick" halte ich für lachhaft, selbst wenn einer auf so eine absurde idee kommt glaube ich nicht das er damit recht bekommt. :rolleyes:


    "Wie realistisch ist so eine Modifikation" - Beim M 21 ist es ja nicht ganz leicht, der Pin ist gleichzeitig anschlag und dazu der Flipper. Ich denke das kann man vergessen :S

    Ganz unten in einem Rucksack wird da auch nicht reichen (wer hat sowas eigendlich behauptet 8| ) und die idee mit dem Schlüsselring, ich bezweifel ob das alltagstauglich ist :S

  • Oh, das war mir noch garnicht aufgefallen, dass der Daumenpin der Anschlag ist. Den wegmachen geht ja garnicht. :hmmm:


    Das mit dem Rucksack, da hatte ich schon einige male gelesen, das es u.U. - da das Messer nicht griffbereit ist und nur mti einigem Aufwand zu erreichen ist, zumindest anders gewertet wird als in der Hosentasche. Aber keine Ahnung was da drann ist.


    Der Schlüsselring: Sicher wäre das alltagstauglich finde ich. Es würde ja hier darum gehen ein Messer dabei zu haben, welches aber nur mit so viel Aufwand zu öffnen ist, das dadurch verhindert wird, es in einer Reflex-Situtation (falsch) zu gebrauchen. Um das Messer zu benutzen, müsste man erst eine Reihe von Handlungen ausführen, die ich zumindest persönlich gleichbedeutend mit "Schloss aufmachen", oder "verschlossenes Behältnis" aufmachen....zumindest so ähnlich, wenn man den Zeitaufwand und Handlungsaufwand betrachtet.
    Man hätte immer noch ein Messer dabei, welches man z.b. wenn man im Wald am Lagerfeuer landet, zum Wurstschneiden benutzen könnte - aber auch das wäre wahrscheinlich verboten?


    Naja, sehr schade dieses Dilemma. Ein einhändig zu öffnendes Messer kann ja auch einen bedeutenden "Vorteil" haben, und ich meine nicht im SInne von SV, sondern in Notfällen wie UNfällen, oder von mir aus mit einer Hand an einer Klippe hängen. UNd eine Arretierung war für mich immer nur im Sinne von "Schutz der eigenen Finger" gesehen, und nie in irgendeiner Weise als "größeres Gefährdungspotential". Aber naja..ich gleite ab.


    Mich wundert ein bisschen, dass es (im Vergleich zu der Unmenge der nicht legalen) so wenig für deutsche Gesetze legale Einhandmesser im Handel gibt. Da müsste doch ein riesen Bedarf bestehen, warum wird der nicht von den Herstellern gedeckt? Einhandmesser ohne arretierung hab ich relativ wenige gesehen. Andersrum hab ich schon einige gesehen (beidhändig mit arret.) - Weil, ein Messer ohne Arretierung ist in meinen Augen weniger dazu geeignet damit "Unsinn" (im Sinne einer Straftat) zu machen. Und auf krieg ich ein Messer ja so oder so, und wenn es erstmal auf ist..... Für mich ist also ein Einhänder ohne arretierung weniger bedenklich als ein Zweihänder mit Arretierung. ...Sorry, leidiges Thema. Ich werd wohl wirklich nochmal nach Einhändern ohne Arretierung schauen - schön aussehen sollen sie ja auch noch dabei...

  • Man hätte immer noch ein Messer dabei, welches man z.b. wenn man im Wald am Lagerfeuer landet, zum Wurstschneiden benutzen könnte - aber auch das wäre wahrscheinlich verboten?

    Genau das soll eigentlich nicht verboten sein! :rolleyes:


    Du denkst Dir so viele Sachen aus an Messern rumzubasteln, denk Dir statt dessen doch einfach einen möglichst plausiblen "sozialadäquaten" Verwendungszweck aus.


    Gruß Thomas

    "Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht."

  • Du denkst Dir so viele Sachen aus an Messern rumzubasteln, denk Dir statt dessen doch einfach einen möglichst plausiblen "sozialadäquaten" Verwendungszweck aus.


    Gruß Thomas

    Mach ich ja schon. =)
    Wie wäre es mit einem Verein : "Verein simulierter Einarmiger e.V." zur Solidaritätsbildung gegenüber gehandicapten und zum Bewustseinsbildung der Problematik im Alltag. :thumbup:
    *hust* Nein, sorry. Mir fallen da schon reichlich sozialadäquate Zwecke ein, aber wie heisst es so schön in fast allen Antworten der Abgeordneten: "Entscheiden muss das letztendlich der Beamte vor Ort von Einzelfall zu Einzelfall. Und ich bedauere es ja sagen zu müssen, da gehe ich hier in der Gegend nicht vom Besten aus, lasst es eigene Erfahrung oder Hörensagen sein. Polizei auf dem Land ist meist so unterfordert, dass die aus jeder Mücke einen Staatsakt machen.


    Ich hab da aber Basteltechnisch grad eine interessante Idee gehabt, die muss ich aber grad noch ausarbeiten.

  • Mir fallen da schon reichlich sozialadäquate Zwecke ein, aber wie heisst es so schön in fast allen Antworten der Abgeordneten: "Entscheiden muss das letztendlich der Beamte vor Ort von Einzelfall zu Einzelfall. Und ich bedauere es ja sagen zu müssen, da gehe ich hier in der Gegend nicht vom Besten aus, lasst es eigene Erfahrung oder Hörensagen sein. Polizei auf dem Land ist meist so unterfordert, dass die aus jeder Mücke einen Staatsakt machen

    Genau das Gleiche passiert Dir aber auch mit irgendwelchen "Bastelarbeiten".
    Solange es kein Grundsatzurteil gibt, ist alles nur Rätselraten!


    Nach meiner Erfahrung haben gerade Polizisten auf dem Land oft noch einen Rest gesunden Menschenverstand bewahrt.


    Gruß Thomas

    "Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht."

  • Hi zusammen, wegen dem "verschlossenem" Behältnis. Wie transportiert man eigentlich ein Messer vom Messerfachgeschäft nach Hause ?
    Das betrifft ja auch viele Küchenmesser (über 12cm)

    Der Wald ist der Freund der Gesetzlosen.

  • Nach meiner Erfahrung haben gerade Polizisten auf dem Land oft noch einen Rest gesunden Menschenverstand bewahrt.


    Gruß Thomas

    Hm,dem würde ich gerne zustimmen, und im Großen und Ganzen mag das auch stimmen. Leider kenn ich aber einige Beispiele, die mit dem nicht übereinstimmen. Mag persönliches Pech sein....


    Zum verschlossenen Transport: Hatte ich zwar noch nie, aber ich meine ein Aktenkoffer mit Zahlenschloss wäre eine Option oder? Auch "Abschliessbares Handschuhfach" hab ich schon gelesen, die Frage wäre, wie man es bis dahin bringt. =)
    Was mich da auch immer noch interessieren würde, wie es mit diesen Messerscheiden aussieht die ein kleines Vorhängeschloss haben, mit dem man verhindern kann, dass das Messer aus der Scheide genommen werden kann. hab da mal Bilder gesehen, weiss aber nicht ob das ein Joke war, oder ob sowas eine zulässige Art von "Verschlossenem Transport" darstellt.

  • Wir sollten einwenig auf dem Teppich bleiben das ganze driftet ja schon mehr ins absurde wie die eigendliche Gesetzeslage.


    Und der transport eines Küchenmesser vom Messerfachgeschäft nach Hause ist wohl so „sozialadäquat“ wie es nur geht, nur mal so am rande :gaehn:


    Immer ruhig bleiben ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Chris77 ()

  • will das nicht weiter in Sachen Rechtsprechung schieben, nur noch eins als Antwort auf Maiks Frage. Nein das Urteil ist nicht Rechtsverbindlich da es nur von einem Amtsgericht ausgesprochen wurde. Wenn das ein BGH Urteil wäre sähe das anders aus, dann darf auch ein AG nicht mehr anders Urteilen. Ist aber auf jeden Fall eine Entscheidung in die Richtige Richtung und die Möglichkeit sich in einem späteren Rechtsstreit darauf zu berufen, das bereits in Kiel anders geurteilt wurde aber keine Gewähr dass es im eigenen Fall zu einem gleichen Urteil kommt.
    So mein letzter Ausflug zum Thema Recht hier.


  • Die Befreiung von Waffenscheininhabern ergibt sich alleine schon aus dem Sinnzusammenhang und aus dem angestrebten Ziel der Gesetzesnorm (AUSDRÜCKLICH .. es betrifft nicht die Waffenbesitzkarteninhaber, sondern die Waffenscheininhaber, also der Personenkreis der BERECHTIGT zur Berufsausübung, oder zu anerkannten Selbstschutzzwecken, eine SCHUßWAFFE führen darf).


    Es wäre auch ein wenig merkwürdig (und nicht nachvollziehbar) wenn eine Person berechtigt eine SCHARFE Schußwaffe im geladenen Zustand und griffbereit mit sich herumtragen dürfte, aber kein Einhandmesser in der Hosentasche.


    Der Sinn der Norm (und ist er auch noch so zweifelhaft) war es den Ordnungsbehörden ein Instrument an die Hand zu geben, um in bis dato rechtlichen Grauzonen den potentiel gefährlichen Personen bestimmte populäre Messerversionen abnehmen zu können.


    Sorry, wenn ich hier nochmal nachhake, aber ich habs gerade erst gelesen:


    Aus welcher Stelle im WaffG (bzw. aus welchem anderen Gesetz) ergibt sich, dass jemand, der eine scharfe und geladene Schusswaffe führen darf, automatisch (sprich: ohne das für den Normalbürger vorgeschriebene "berechtigte Interesse" bzw. das "verschlossene Behältnis") auch ein Einhandmesser führen darf?


    Ich stimme dir natürlich zu, dass es völlig unlogisch ist, das jemand eine scharfe Waffe führen darf, aber kein Einhandmesser. Der §42a WaffG sagt aber meiner Meinung nach genau das aus! Der Gesetzestext unterscheidet ja auch nicht zwischen dem "braven Bürger" und dem "gewaltbereiten Jugendlichen", obwohl das Führungsverbot eigentlich nur letzteren treffen sollte.


    Deine Argumentation mit dem Sinn des Gesetzes und der entsprechenden Begründung durch BMI und Schäuble ist nachvollziehbar und ich selbst führe genau deshalb weiterhin Einhandmesser und lasse es (im unwahrscheinlichen Fall einer Kontrolle und Beschlagnahmung) auf ein Gerichtsverfahren ankommen. Aber rein aus dem Gesetzestext kann ich die von dir beschriebene Befreiung von Waffenscheininhabern leider nicht erkennen.

  • Zitat

    Zum verschlossenen Transport: Hatte ich zwar noch nie, aber ich meine ein Aktenkoffer mit Zahlenschloss wäre eine Option oder? Auch "Abschliessbares Handschuhfach" hab ich schon gelesen, die Frage wäre, wie man es bis dahin bringt. =)
    Was mich da auch immer noch interessieren würde, wie es mit diesen Messerscheiden aussieht die ein kleines Vorhängeschloss haben, mit dem man verhindern kann, dass das Messer aus der Scheide genommen werden kann. hab da mal Bilder gesehen, weiss aber nicht ob das ein Joke war, oder ob sowas eine zulässige Art von "Verschlossenem Transport" darstellt.


    Es gibt mittlerweile zumindest ein Urteil eines Amtsgerichts, dass einen verschnürten Rucksack als verschlossenes Behältnis anerkannt hat und die ausgesprochene OWI zurücknahm:
    http://www.waffenrecht.lexdeju…el-az-597-js-owi-2778109-


    Interessant auch die Urteilsbegründung, die besagt, dass ein "ordnungswidrigen Zugriff von außen " durch den verschnürten Rucksack nicht möglich sei.


    Dies besagt ja, dass zumindest dieser Richter den Transport im geschlossenen Behältnis als Schutz gegen Mißbrauch von außen, und nicht durch den Träger des Messers ansieht.

  • Ein Polizist, dem das Messer nicht passt, der kassiert es aber trotzdem, ob da n Spruch von nem Amtsgericht existiert oder nicht.. Interessant werden die Urteile dann von der Bundesgerichtsebene..

  • so ist das bei waffen auch der fall,es müßen die waffen vor'zugriff von außen 'geschützt werden,wenn ich sie transportiere.
    ich denk mal das daß von der justiz übernommen wurde.ein nicht 'berechtigter' darf ja nicht mal transportieren,deshalb:schutz vor unberechtigten zugriff.aber wie geschrieben,das gilt für waffen.aber das prinzip ist das gleiche... :pissed:

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