@Pz stehen tut das nirgends hier findet die Teleologische Reduktion Anwendung, es geht um Sinn und Zweck der Norm.
Die liegt, wenn man dem Gesetzgeber glauben will, darin "Gefährliche Messer" in den Händen von unberechtigten zu verbieten.
Wenn man einem legalen Waffenbesitzer (Waffenschein den in der BRD eh nur ein paar Leute bekommen und meistens nur solche die gefährdet sind) dies verbieten würde wäre dem Sinn und Zweck der Norm widersprochen. Entschieden wird das aber erst vor Gericht.
Folder nach Waffengesetz???
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@Pz stehen tut das nirgends hier findet die Teleologische Reduktion Anwendung, es geht um Sinn und Zweck der Norm.
Die liegt, wenn man dem Gesetzgeber glauben will, darin "Gefährliche Messer" in den Händen von unberechtigten zu verbieten.Ich sehe es ja genauso, dass gem. der Begründung des Gesetzgebers jeder friedliche Bürger weiterhin ein Einhandmesser führen darf, solange er es nicht zur SV dabei hat oder damit grundlos in der Öffentlichkeit hantiert!
Worüber ich mich bei in diesem Thread gewundert habe, war die angebliche "Ausnahmeregelung" für Waffenscheinbesizter, die sich mir aus dem §42a WaffG nicht erschließt. Man könnte vielleicht argumentieren, dass ein Waffenscheinbesitzer automatisch Messer mit Waffeneigenschaft führen darf, weil dies von seiner Berechtigung gedeckt ist. Aber Einhandmesser sind i.d.R. keine Waffen und bei den Ausnahmetatbeständen des §42a WaffG ist der Besitz des Waffenscheins nicht aufgeführt.
Und damit dürfte gem. Gesetzestext der Waffenscheinbesitzer zwar eine scharfe und geladene Waffe führen, aber eben kein Einhandmesser (zumindest nicht ohne berechtigtes Interesse). Das ist zwar - wie RealShadow richtigerweise schreibt - völlig unlogisch, aber das trifft ja auf den §42a WaffG grundsätzlich zu.
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ich stimme dir da voll und ganz zu, ich denke aber es bringt keinem sich in Theoretischen Überlegungen zu verstricken.
Eine analogie wäre bei meiner Argumentation zwingend bei Messern mit Waffeneigenschaften, Der Gesetzgeber hat aber auch Messer ohne diese Eigenschaft reglementiert, warum, weil er ausführt dass von diesen kleinen Messern aufgrund der schnellen Einsatzfähigkeit eine erhöhte Gefährlichkeit ausgeht.
Bei den wenigen Prozent der Bevölkerung die einen Waffenschein besitzen ist von einer Grundgefährdung auszugehen die ihn berechtigen eine Schusswaffe die sonst nur Leute in ihrer Berufsausübung führen dürfen zu führen. Ich denke nicht das das außer in irgend einem rechtlichen Exkurs so ein Fall (Waffenscheininhaber mit Einhandmesser) in der Praxis eine Rolle spielt.
(man könnte ja sogar ausführen dass die Eigengefährdung kein berechtigtes Interesse ist, da der Gesetzgeber Selbstverteidigung da ausgeschlossen hat ) -
Das Ganze nimmt jetzt wirklich sehr theoretische Züge an. Wie bereits festgestellt, ist es letztendlich eine richterliche Entscheidung.
@ Pz. der Sinn und Zweck der Norm ergibt sich aus einer teleologische Auslegung (telos aus dem griechischen für Ziel oder Zweck).
Dies bedeutet, dass vom Interpreten der Gesetzesnorm der objektive Gesetzeszweck (ratio legis) zu ermitteln ist. Kern dieser Auslegung ist die Frage, ob ein bestimmtes Auslegungsergebnis vom Gesetzeszweck gefordert wird oder (noch) gedeckt ist. Dieser Zweck wird in der Regel durch die Interessen bestimmt, die der Norm zugrunde liegen (sofern nicht ausdrücklich im Gesetzestext benannt).
Im Falle unseres ungeliebten Waffengesetzt heißt dies.
Der objektive Gesetzeszweck und die Absicht der Gesetzgebung war die Entfernung von "gefährlichen" Messern, bzw. von Messern, die von einem großen Anteil der Bevölkerung als gefährlich oder beängstigend angesehen werden.
Addressat der Norm war ausdrücklich nicht der "Jedermann", sondern eine bestimmte Personengruppe (ansonsten wäre der Passus von sozial anerkannten Zwecken und der Brauchtumspflege nicht genannt).Zusammengefasst in einfachen Worten ... Betrunkene, Randalierer, jugendliche Assis, Personen die ein Messer zu Kampfzwecken mit sich führen und Personen die in der Öffentlichkeit grundlos mit einem Messer hantieren, sollen dies nicht dürfen.
Anzumerken ist hier weiterhin die Hierarchiestufe eines Verstoßes gegen diese Norm. Wer gegen die Norm verstößt, begeht kein Verbrechen (wie bei Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz), auch kein Vergehen (wie beim Führen eines verbotenen Gegenstandes), sondern "lediglich" eine Ordnungswidrigkeit, welche nach dem Opportunitätsprinzip nicht einmal unbedingt mit einer Geldstrafe geahndet werden muss.
Der Interessensgedanke der zur Entstehung der Norm führte, war somit eine Steigerung des Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung. Es stand also NICHT der Gedanke im Vordergrund Einhandmesser unbedingt aus der Handhabung zu entfernen (sonst hätte man sie analog zu Butterflymessern schlichtweg verboten), sondern man wollte die Handhabung nur bestimmten Personen unter bestimmten Umständen verbieten.
Der Gesetzestext ist absichtlich weitgefasst (um nicht zu sagen mit Absicht schwammig formuliert), um eine möglichst breite Auslegung durch die Ordnungsbehörden zu ermöglichen.
Herrn Schäuble als oberster Dienstherr aller Ordnungsbehörden hat sich da sehr klar ausgedrückt.
Der formulierte Wille des Innenministers kommt einer Verodnung gleich und deffiniert den Ermessensspielraum.
Er möchte NICHT, dass "Jedermann" kein Einhandmesser mehr führen darf, sondern er fordert die Ordnungsbehörden auf mit gesundem Menschenverstand und nach pflichtgemäßem Ermessen den Einzelfall zu beurteilen.Im wirklichen Leben kommt es auf die Gesamtumstände und das Ermessen des Beamten an.
Das ist unbefriedigend aber leider nicht zu ändern.Schriftlich (gesetzestextlich) fixiert ist die Ausnahme des Führens von Einhandmessern durch berechtigte Träger von Schusswaffen nicht. Dies ergibt sich wie bereits gesagt aus einer rechtstheoretischen Auslegung.
Meine Aussage spiegelt eine von mehrern Lehrmeinungen wieder. Absolute Rechtssicherheit im Einzelfall entsteht erst durch Gerichtsurteile.So ... mindestens die Hälfte von dem jetzt von mir geschriebenen, wird von mindestens der Hälfte der Leute hier im Forum nicht verstanden, bzw. absichtlich Missverstanden.
Ich bin gespannt .....
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Na dann fang ich mal an. =)
ich find das sehr aufschussreich und es lässt mich das Thema gerade irgendwie etwas differenzierter sehen. Nach der Aussage kommt mir die Gesetzeslage hier nicht mehr ganz so absurd vor.
"Auf dem Papier", bzw. in der Theorie, kingt das danach, als ob man sich wirklich Gedanken gemacht hat, wie man das regeln kann.
Wenn nur nicht am Ende der Kette die Willkür des einen oder anderen beamten stehen würde. -
real Shadow es ist schön dass ich offensichtlich nicht der einzige "theoretiker" hier bin, ich stimme in allem von dir geschriebenen zu. @cream ersetze Willkür durch Rechtsunsicherheit auch bei den Beamten dann passt es. Auch die Beamten sind mit dieser Vorschrift allein gelassen.
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Ok, kann mir vorstellen das viele beamten selber ziemlich "verloren" dastehen. Gibt es eigentlich so eine Art Faltblatt oder Flyer, den man immer in der tasche haben kann, um im Fall der Fälle sowohl für sich als auch für den Beamten einige grundlegende Informationen zur Hand zu haben. Ich kenn das nur von mir, egal wie gut ich mich vorbereite, wenns soweit ist, vergess ich die Hälfte, sei es in solchen Situationen oder beim Zahnarzt.
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Gibt da mittlerweile einige Zusammenfassungen und Ausarbeitungen .... ein kurzes "Googeln" führt zu brauchbaren Ergebnissen.
Ein Beispiel einer guten und kurzen Zusammenfassung:
EDIT: Habe den Link entfernt, da er eine irreführende Formulierung enthielt.
(Habe den Betreiber informiert, vielleicht ändern sie was)
Einige Beamten sind beratungsresistent und stellen ALLES sicher und sei es auch nur am Rande als Einhandmesser zu deklarieren.
Gottseisgedanktundgetrommelt sind nicht alle so.Ändern können wir es nicht (mehr) und wir "Messerfreunde" müssen uns arangieren.
:russroul:
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jetzt bin ich aber ein bisschen irritiert.
"auch Einhandmesser (bis 12 cm Klingenlänge!) sind erlaubt: Dieses sind Messer mit „einhändig feststellbarer Klinge“ (die Klinge muss mit einer Hand arretiert werden können)."
Ich dachte die sind nicht "erlaubt"? Bzw. nicht verboten, aber eben nicht ohne weiteres führbar - ausser bei sozial adäquatem dingsbumns....
Der Link lässt das für mich so aussehen, als ob die "ohne Einschränkungen erlaubt" sind, denn weiter unten kommt dann "Erlaubt in Ausnahmefällen:"...Irgendwie finde ich die Zusammenfassung des Links nicht so gelungen, eigentlich zwar Vorteilhaft, aber wenn man das mit
http://www.messerforum.net/ini…ffengesetz-und-messer.php
vergleicht, dann lese ich da was anderes. Dort steht ziemlich eindeutig, dass Einhandmesser mit Arretierung nur dann führbar sind wenn man einen sozail adäquatenzweck nachweisen kann. mag sein, dass ich da (mal wieder) erlaubt, verboten, führbar durcheinanderbringe, aber für jemanden der sich mit der Materie noch garnicht auseinandergesetzt hat könnte der link doch zu falschen Schlüssen führen? -
Da hast du RECHT !!!
Ich habe den Link entfernt und den Pagebetreiber darauf aufmerksam gemacht.
Hatte ich doch glatt überlesen .... sorry
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Puh, da bin ich aber froh. Dachte schon ich mach mich mal wieder beliebt, in dem ich das ewig leidige Thema aufdrösel. :gaehn:
Aber ist doch gut, dass das aufgefallen ist. Auch wenn es so natürlich angenehmer gewesen wäre. =)
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RealShadow: Sehr schöne Darstellung der Theorie. Ich zähle mich zu der Hälfte, die das verstanden hat
Wenn der Sinn und Zweck des §42a WaffG wie von dir dargestellt von allen Polizisten berücksichtigt würde, hätte sicher niemand (außer der Zielgruppe der Gesetzesverschärfung) ein Problem damit und der friedliche Messer-Träger bräuchte sich überhaupt keine Gedanken über eine Beschlagnahmung machen!
Im Polizei-Forum Copzone.de habe ich aber leider schon sehr gegenteilige Aussagen von (angeblichen) Polizisten gelesen. Da heißt es sinngemäß: "Was der Gesetzgeber gewollt hat oder was ein Herr Schäuble verkündet, interessiert den Polizisten überhaupt nicht. Verbindlich ist nur der Gesetzestext und der verbietet das Führen von Einhandmessern jedem und nicht nur dem gewaltbereiten Jugendlichen."
Und deshalb wird den überwiegenden Aussagen zufolge genau so vorgeganen, wie du es hier beschreibst:
ZitatEinige Beamten sind beratungsresistent und stellen ALLES sicher und sei es auch nur am Rande als Einhandmesser zu deklarieren.
Gottseisgedanktundgetrommelt sind nicht alle so.
Die Polizisten, die das Gesetz "messerträgerfreundlich" auslegen und gem. dem verkündeten Sinn und Zweck nur der Zielgruppe die Messer abnehmen, scheinen in dem Forum kaum vertreten zu sein oder äußern sich selten.Kann ich in irgendeinem Gesetz / eine Durchführungsverordnung / einer Anweisung nachlesen, dass die Polizei bei der Anwendung eines Gesetzes den Sinn und Zweck desselben zu berücksichtigen hat und damit die Aussage widerlegen, dass z. B. die Begründung des Gesetzgebers zum §42a WaffG für den Polizisten völlig bedeutungslos ist?
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Die Auslegung ist von Bundesland zu Bundeslang grundsätzlich anders ... Bayern ist sehr liberal und messerträgerfreundlich, Rheinland - Pfalz eher restriktiv.
Jeder köchelt sein eigenes Süppchen ... es geht und fällt mit der Einstellung des Beamten Messern gegenüber im Allgemeinen und wie dem Beamten deine Nase gefällt im Besonderen.
Ist nicht zu ändern.
Hast du einen guten Grund ein Einhandmesser zu führen, bzw. gehörst du zu einem berechtigten Berufszweig, mach dir keine Gedanken.
Hast du dies nicht, bzw. bist du regelmäßig in sensitiven und kontrollintensiven Gegenden unterwegs, nimm halt was Feststehendes und einer Klingenlänge < 12 cm, oder lege dir einen guten Grund zu (beginnende Gelenksarthrose im Fingergrundgelenk, bzw. Gicht und ein passendes ärztliches Attest dazu und du bist für IMMER aus dem Schneider was Einhandmesser betrifft).Es gibt etwa 72 GUTE GRÜNDE warum es denn ausgerechnet ein Einhandmesser sein muß.
Vorher Gedanken machen und einen Grund nennen können der einleuchtend plausibel ist hilft ungemein.
Ist keine 100%tige Sache, aber minimiert deutlich das Sicherstellungsrisiko. -
Die Auslegung ist von Bundesland zu Bundeslang grundsätzlich anders ...
Bedeutet das, dass einige Polizisten - wie von dir beschrieben - den Sinn und Zweck des §42a WaffG berücksichtigen müssen und andere - wie auf Copzone.de behauptet wird - überhaupt nicht an die Intention des Gesetzgebers gebunden sind und sie deshalb nur der Gesetzestext interessiert, der nicht zwischen friedlichem Bürger und gewaltbereitem Jugendlichen unterscheidet?
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lege dir einen guten Grund zu (beginnende Gelenksarthrose im Fingergrundgelenk, bzw. Gicht und ein passendes ärztliches Attest dazu und du bist für IMMER aus dem Schneider was Einhandmesser betrifft).
Es gibt etwa 72 GUTE GRÜNDE warum es denn ausgerechnet ein Einhandmesser sein muß.
Sorry, aber da kann ich dir nicht ganz folgen!
Es ist doch zum legalen Führen eines Einhandmessers nicht erforderlich, dass die geplante Tätigkeit nur mit einem Einhandmesser bewerkstelligt werden kann und nicht auch mit einem anderen Messer. (Dazu hab ich auch einem anderen Thread schonmal was geschrieben)
Auch jemand mit zwei gesunden Händen darf ein Einhandmesser führen, wenn er einen sozialadäquaten Tragegrund hat.
Andererseits darf ein Einarmiger nicht nur deshalb immer ein Einhandmesser führen, weil er ein beidhändig zu öffnendes Messer nicht bedienen kann - er braucht genauso einen Tragegrund, wie der "gesunde" Bürger! Er könnte ja auch ein legales Fixed nutzen, was er ebenfalls einhändig bedienen kann.
Ich kann mir zwar gut vorstellen, dass ein Polizist bei einem Einarmigen (oder einem sonstwie an der Bedienung eines beidhändig zu öffnenden Klappmessers gehinderten Bürger) von einer OWI absieht, aber eine generelle Führungserlaubnis für Einhandmesser stellt ein ärztliches Attest meiner Ansicht nach nicht dar.
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Zitat
Es ist doch zum legalen Führen eines Einhandmessers nicht erforderlich, dass die geplante Tätigkeit nur mit einem Einhandmesser bewerkstelligt werden kann und nicht auch mit einem anderen Messer. (Dazu hab ich auch einem anderen Thread schonmal was geschrieben)
Aha, das ist auch interessant, das hör ich jetzt so zum ersten mal ausgesprochen. Gut zu wissen.
Ich wollte eigentlich nur schnell was zum Thema "Copzone" sagen. Ich kenne das Forum nicht, aber ich bin mir sicher (oder ist es ein von der Polizei betriebenes Forum?), dass dort nicht jeder Polizist vertreten ist, und im besonderen wahrscheinlich nichtmal "jeder Schlag von Mensch", sondern nur bestimmte Gruppen, wenn man das so sagen darf. Sicherlich werden es überwiegend jüngere Polizisten sein. Also im Prinzip aus der Zielgruppe der "Netzgemeinde" oder so. Wie auch immer man das ausdrückt, ich glaube nicht, dass das eine repräsentative Gruppe ist oder?
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Hehe ... hier werden einige Dinge durcheinander gewürfelt und es geht ein wenig zu sehr ins Detail.
Ich versuche noch einmal eine einfache Antwort.
Es gilt das Taschenmesserprivileg bei uns in Deutschland.
Jedermann darf ein Messer (zu sozial adäquaten Zwecken mit sich führen).
Grundsätzlich sind Einhandmesser verboten und das Führen stellt eine Ordnungswidrigkeit da.
Eine solche Ordnungswidrigkeit "KANN" nach pflichtgemäßem "ERMESSEN" des Beamten nach dem Opportunitätsprinzip verfolgt werden oder auch nicht. Gibt der Träger eines Einhandmessers nun einen sozial adäquaten Grund an, warum er ausgerechnet ein Einhandmesser führen muss, so liegt prinzipiell eine AUSNAHME des Grundsatzes vom Trageverbot von Einhandmessern vor. Ergo er / sie DARF ein Einhandmesser führen.Dies führt in der Praxis zu folgenden möglichen Konstellationen:
a) Der Beamte findet bei dir ein Einhandmesser und es ist ihm EGAL, weil ihm diese Neuregelung des Waffenrechts am Popo vorbei geht und er von seinem Ermessensspielraum großzügig gebrauch macht.
b) Der Beamte findet bei dir ein Einhandmesser und er stellt Einhandmesser grundsätzlich IMMER sicher und läßt die Ordnungsbehörde darüber entscheiden, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder nicht.
c) Der Beamte findet bei dir ein Einhandmesser und er akzeptiert den von dir angegebenen Grund. Er beschließt, dass keine Owi vorliegt.
d) Der Beamte prüft deinen sozialadäquaten Grund und beschließt im Rahmen seines Ermessens, dass der angegebene Grund ihm nicht nachvollziehbar oder sozial adäquat genug ist und erstattet Owi - Anzeige.
Das Problem ist, zwar sind ALLE grundsätzlich an das gleiche Gesetz gebunden, aber ein Verstoß stellt LEDIGLICH eine Ordnungswidrigkeit dar und Ordnungswidrigkeiten MÜSSEN NICHT unbedingt verfolgt werden.
Zum Vergleich, würde es sich nicht um ein Einhandmesser, sondern um einen Wurfstern, ein Nunchaku, einen Frontspringer oder ein Butterflymesser handeln, würde JEDER Polizeibeamte nach der selben Norm eine Strafanzeige wegen Besitz eines verbotenen Gegenstandes vorlegen und den Gegenstand EINZIEHEN (als Beweismittel und als Einziehungsgegenstand).
So .. nächste Baustelle ......
Der Einarmige, oder Derjenige mit einem entsprechenden Attest über Fingerarthrose.
Auch für diesen Personenkreis gilt das Messerprivilig.
Die Person hat das Recht immer und überall (mit der grundsätzlichen Einschränkung "keine gefährlichen Gegenstände zu Veranstalltungen und Versammlungen") ein Messer zu führen.
Dies ist unmittelbarer Ausfluß aus dem Grundgesetz, Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (jeder hat grundsätzlich das Recht zu TUN und zu LASSEN was er mag, solange er dadurch nicht die Rechte Anderer verletzt).Da es ihm (dem Einarmigen oder dem Kranken) faktisch nicht möglich ist ein "normales" Klappmesser zu bedienen, wäre er, sofern für ihn die normale Regelung für Einhandmesser gelten würde, in seinem Grundrecht beschnitten. Er könnte nicht mehr uneingeschränkt seine allgemeine Handlungsfreiheit ausüben.
Aus diesem Grund ist für diese bestimmte Personengruppe der sozial adäquate Grund quasi immanent als gegeben vorauszusetzen, da er NUR ein Einhandmesser benutzen kann um sein Grundrecht auszuüben.(Es gibt wie immer Ausnahmen .. z.B. er gäbe bei einer Kontrolle an, er hat das Messer nicht zum Brotschneiden, sondern zu Kampfzwecken dabei. Dann dürfte dieses Messer, einarmig hin oder her, wieder sichergestellt werden.)
Es gibt zu diesem Thema keine abschließende Aussage.
Sondern nur verschiedene Auslegungen, basierend auf verschiedenen Lehrmeinungen.
Selbst die Gerichte widersprechen sich gegenseitig und urteilen in gleich gelagerten Fällen völlig unterschiedlich.Die sozial adäquaten Gründe, die berechtigten Berufsgruppen und die genannten Ausnahmen vom Trageverbot von Einhandmessern und von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge >12 cm sind ABSICHTLICH nur anhand einer beispielhaften Aufzählung genannt und NICHT abschließend aufgeführt.
Es ist vom Gesetzgeber gewünscht einen möglichst großen Ermessensspielraum für die Ordnungsbehörden zu schaffen.
Dies ist zum Einen gut, zum Anderen auch schlecht.
Ermessensspielraum heisst, das JEDER Beamte am Einzelfall entscheiden kann und muss.
Das kann zu deinen Gunsten oder zu deinen Ungunsten ausgehen.Solltest du im dummen Fall einer Sicherstellung das Gefühl haben, du hättest berechtigt das Messer geführt, steht dir der Einspruchs- und Klageweg in einem Widerspruchsverfahren offen..
Damit wäre dann dem Gleichheitsgrundsatz genüge getan, gleiches Recht für alle.So ... egal wie sehr ihr mich nun auch reizt und weiter in die Tiefe bohrt, mehr gibts nicht. Selbst bei meinen Klausuren habe ich nicht so viel zu diesem Themenbereich geschrieben ... .
:wacko:
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So ... egal wie sehr ihr mich nun auch reizt und weiter in die Tiefe bohrt, mehr gibts nicht. Selbst bei meinen Klausuren habe ich nicht so viel zu diesem Themenbereich geschrieben ... .
Es war bestimmt nicht meine Absicht, dich zu reizen und für mich hättest du auch gar nicht so viel schreiben brauchen, da ich das Opportunitätsprinzip bei OWIs und die sich daraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten für den einzelnen Polizist bereits verstanden hatte.Ich habe mich lediglich über deine Aussage gewundert, dass Polizisten bei der Anwendung des §42a WaffG den Sinn und Zweck dieses Gesetzes berücksichtigen müssen. Aber das habe ich dann wohl falsch verstanden, da sie ja - wie du schreibst - auch einfach jedes Einhandmesser beschlagnahmen können, was eindeutig nicht das Ziel der Gesetzesverschärfung war.
Sind Polizisten eigentlich noch nicht einmal dazu verpflichtet, vor der Beschlagnahmung den Messerträger nach dem Tragegrund zu fragen? Nur ohne berechtigtes Interesse liegt doch überhaupt erst eine OWI vor. Nicht anerkennen kann der Polizist den Tragegrund natürlich immer, aber zumindest fragen müsste er doch eigentlich, um zu der Einschätzung zu kommen, dass eine OWI vorliegen könnte...
Das mit dem "Taschenmesserprivileg" ist mir neu! Wenn es zu den Grundrechten des Bürgers gehört, ein (nicht verbotenes) Messer zu führen, dann verstehe ich nicht, warum man sich überhaupt dafür rechtfertigen muss (z. B. wenn die Polizei es bei einer Kontrolle findet und nachfragt, wofür man ein Messer dabei hat)! Das sollte doch dann genauso selbstverständlich sein, wie ein Feuerzeug, Handy oder andere Alltagsgegenstände in der Hosentasche!
Mangels eigener Erfahrungen muss ich wieder auf die Äußerungen auf Copzone.de verweisen. Dort hat jemand gefragt, ob die Polizei einschreitet, wenn er friedlich durch die Innenstadt läuft und dabei sein feststehendes Messer (Klingenlänge <12cm) sichtbar am Gürtel trägt. Die Antworten waren sinngemäß: "Wer mit einem Messer am Gürtel durch die Stadt läuft, kann nicht ganz normal sein" bzw. "wer sein Messer offen trägt, braucht sich über eine Kontrolle nicht zu wundern" und "Ich würde das Messer zur Gefahrenabwehr sicherstellen". Wenn es ein Taschenmesserprivileg gibt und das Messer gegen kein Führungsverbot verstößt, kann ich diese Aussagen nicht nachvollziehen!
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Ich weiß ja nicht, wie es in anderen Bundesländern ist aber hier in NRW wird sowohl in den Waffenrechtsseminaren als auch in der Aubildung der Polizei vermittelt, dass der Gesetzgeber den einschreitenden Beamten vor Ort absichtlich einen großzügigen Ermessensspielraum gewährt.
Die Gesetzesänderung vom 01.04.2008 ist in großen Teilen Ausfluss einer berliner Initiative; dort hatte man festgestellt, dass bei einem gewissen Typ des polizeilichen Klientels Butterfly-, OTF-, Spring-, Faust- und Einhandmesser sehr beliebt waren und überpropotional häufig bei Straftaten Verwendung fanden. Die aus Sicht der Politik einzig gangbare und logische Konsequenz des Problems war daher, diese Gegenstände zu verbieten bzw. deren Führen zu reglementieren.
Die Entstehung des "Aprilscherzes" zeigt aber auch eindeutig, wer Ziel dieses Praragrafen ist: es sind die kleinen Gesäßviolinen, die damit andere abziehen und nicht der 72-jährige Opi, der seit fünfzig Jahren sein Fahrtenmesser trägt um sich damit die Brote zu schmieren.
Und genau hier schließt sich der Kreis und wir sind wieder beim Ermessensspielraum, den - nur bzgl. der Einhandmesser, nicht bzgl. der verbotenen Waffen! - die Beamten vor Ort haben.
Leider muss auch ich feststellen, dass sich viele Beamte dessen nicht bewusst sind - aber das sollte dann die jeweilige Behörde bzw. deren Waffenrechtssachbearbeiter sein.
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Das "Taschenmesserprivileg" bezieht sich doch nur auf die Unterscheidung zwischen verbotenen Springmessern und erlaubten mit weniger als 8,5 cm Klingenlänge.
Andererseits:
Was nicht expilizit verboten ist, ist erlaubt, so einfach ist das. Also im Grunde genommen das Führen und Benutzen aller Messer mit Ausahme der im Gesetz verbotenen/eingeschränkten.
Dass das bestimmte Polizisten anders handhaben, ist nicht ihr gutes Recht, sondern ihr persönlicher Umgang mit dem Thema Messer. Wobei auch klar ist, dass das Einziehen erlaubter Messer, ohne dass dem Träger irgendein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, auch nicht zu einer OWI oder ähnlichem führen kann und das Messer wieder herausgegeben werden muss.
Klar ist aber auch, dass das offene Führen eines gesetzeskonformen Messers eine Kontrolle nach sich ziehen kann, weil der Beamte ja nicht automatisch erkennen kann, ob das Messer gesetzeskonform ist. Somit ist ein Anfangsverdacht gegeben, der eine weitere Maßnahme legitimiert, z.B. eine Kontrolle oder Durchsuchung. Einbehalten dürfte er ein legitimes Messer dann aber eigentlich dennoch nicht.
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