Gerichtsurteil zum Thema "verschlossenen Behältnisses" LDJR - AG Kiel | Az.: 597 Js-OWi 27781/09

  • So bin da im Netz auf was Intressantes gestosen :


    wird ja immerwieder Diskutiert ob ein Verschlossener Rucksack reicht bzw das als verschlossenes Behältnis zählt .


    hier mal der Link : http://www.waffenrecht.lexdeju…el-az-597-js-owi-2778109-


    Nach deren Rechtsprechung reicht das wohl aus :thumbup:



    Heist das jetzt das ich mir das Ausdrucken kann und im Falle einer Kontrolle mich darauf berufen kann ?
    Dann könnte ja eigendlich kein Polizist was wollen oder?


    Wie seht ihr das?


    PS falls schon vorhanden oder Unintressant bitte einfach Löschen :laber:

  • sehr interessantes urteil, das offensichtlich von einem mit sachverstand gesegnetem richter gefällt wurde :thumbup: .


    vor allem der satz 4:


    zitat:


    4) Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließeinrichtung oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.


    dem polizisten vor ort ist das wahrscheinlich egal was du ihm unter die nase hältst, aber es ist eine gute hilfe wenn es zum widerspruch im owi-verfahren, bzw. zum gerichtsverfahren kommt.

    Jörg

  • Wirklich sehr interessant...


    Danke für den Hinweis... :thumbup:

  • Das ist ein Urteil eines Amtsgerichts und hat somit für ähnliche Fälle leider kein oder nur wenig Aussagekraft, da keinerlei Bindungswirkung.
    Auch steht da was von Einhandmesser mit Klingenlänge über 12cm, was mich etwas verwirrt. Und es wird von Sicherung gegen Fremdzugriff gesprochen und nicht von der Zugriffsmöglichkeit des "Führenden" selbst. Das muss aber nichts heißen.


    Immerhin geht es im Endeffekt in die richtige Richtung.

    Es gibt nichts Gutes, außer man tut es

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