So bin da im Netz auf was Intressantes gestosen :
wird ja immerwieder Diskutiert ob ein Verschlossener Rucksack reicht bzw das als verschlossenes Behältnis zählt .
hier mal der Link : http://www.waffenrecht.lexdeju…el-az-597-js-owi-2778109-
Nach deren Rechtsprechung reicht das wohl aus
Heist das jetzt das ich mir das Ausdrucken kann und im Falle einer Kontrolle mich darauf berufen kann ?
Dann könnte ja eigendlich kein Polizist was wollen oder?
Wie seht ihr das?
PS falls schon vorhanden oder Unintressant bitte einfach Löschen :laber: