Messer weg und Geldstrafe.

  • Führen heißt das Messer am Mann tragen. Du hast das Messer nicht geführt, daher hast Du auch keine OWI begangen. Es lag im Auto, wurde aber nicht von Dir geführt !

    Wie kommst Du denn auf so etwas?!? Ließ mal im WaffG nach, "Führen" ist definiert als die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, oder des eigenen befriedeten Besitztums. Dazu muss das Messer nicht am Mann sein.


    Solche ungeprüften Thesen hier öffentlich zu posten finde ich zumindest fragwürdig - was, wenn jemand das glaubt? :oops: ;)

    #9: Never go anywhere without a knife!


    Ich bin gegen Gewalt aber für Gegengewalt.

  • Soweit ich weiß, sind Messer z.Z, zum Glück noch ohne verschlossenen Koffer im Auto transportierbar ! In dem Fälle schließt Du das Auto ab und es ist nicht zugriffsbereit.


    Wie sollte man sonst auch die Teile Transportieren ? Der Bökervertreter würde sonst ja mit einem Bein im Knast stehen, da er sie nur ungesichert im Wagen liegen hat.


    4. Führen eines Messers


    Eine genaue Bestimmung, was unter dem Begriff „Führen eines Messers“
    zu verstehen ist, findet man im Waffengesetz nicht. Lediglich aus der
    Definition des „Führens einer Waffe“ könnte man hier logische
    Rückschlüsse ziehen.


    In WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 2,
    Waffenrechtliche Begriffe wird das Führen einer Waffe wie folgt
    definiert:


    „Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt
    darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen
    befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.“


    Anschaulich erklärt bedeutet dies, dass ein Messer immer dann geführt
    wird, wenn es außer Haus griffbereit bei sich getragen wird, so dass es
    im Bedarfsfall mit wenigen Handgriffen zum Einsatz gebracht werden
    kann. Konkret trifft dies beispielsweise zu, wenn man das Messer


    • in einer Hosentasche oder in anderen Tasche in oder an der Kleidung trägt
    • in einem Etui oder einer Scheide am Gürtel trägt
    • mittels eines Tragesystems zugriffsbereit am Körper trägt, wobei
      es keine Rolle spielt, ob das Messer verdeckt oder sichtbar getragen
      wird


    Im Regelfall sollte es daher zu keinen Problemen kommen, wenn man ein
    Messer so bei sich trägt, dass es nicht mit wenigen Handgriffen
    erreichbar ist.


    Allerdings macht der Gesetzgeber noch weitergehende Vorschriften zum
    Transport eines des Führungsverbotes unterliegenden Messers (siehe
    nächster Punkt).


    4.1 Transport in einem verschlossenen Behältnis


    Laut Gesetzgeber gilt das Verbot des Führens eines Messers nicht beim Transport in einem „verschlossenen Behältnis“.


    Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ist hierzu ergänzend erklärt:


    „Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist
    dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes
    Behältnis genügt dafür aber nicht.“


    Was genau unter einem „verschlossenen Behältnis“ zu verstehen ist,
    wird nicht näher erläutert. Nach gängiger Auffassung besteht der
    Unterschied zwischen einem verschlossenen und einem geschlossenen
    Behältnis darin, dass ein verschlossenes Behältnis gegen unbefugtes
    Öffnen bzw. gegen unbefugten Zugriff gesichert werden kann. Das
    verschlossene Behältnis muss durch ein Schloss (Zahlenschloss,
    Vorhängeschloss) absperrbar sein. Besondere Anforderungen an dieses
    Behältnis bzw. an die Art des Schlosses, wie es sie beispielsweise bei
    der Aufbewahrung von Waffen gibt, gelten nicht.


    Ein geschlossenes Behältnis hingegen ist nicht gegen unbefugten
    Zugriff gesichert. Es besitzt lediglich eine jederzeit und ohne
    Hilfsmittel zu öffnende Vorrichtung wie beispielsweise einen Deckel,
    eine Lasche oder eine Klappe.


    Beispiele für verschlossene Behältnisse:


    • Aktenkoffer oder Reisekoffer mit Zahlen- oder herkömmlichen Schloss
    • Futteral, Tasche oder Rucksack mit Reisverschluss, welcher durch ein Vorhängeschloss gesichert werden kann
    • Abschließbares Handschuhfach eines Fahrzeuges


    Beispiele für geschlossene Behältnisse:


    • Etui mit Druckknopfverschluss
    • Tasche mit Klettverschluss
    • Jackentasche mit ungesichertem Reisverschluss


    Einen Grenzfall bildet der Transport in einem nicht verschließbaren
    Reisekoffer oder Rucksack. Befindet sich ein Messer irgendwo in den
    Tiefen eines solchen, mit Reißverschluss, Schnallen oder ähnlichen
    Vorrichtungen geschlossenen Behältnisses, kann es zwar nicht mit wenigen
    Handgriffen zum Einsatz gebracht werden, aber es wird in diesem Fall
    die Bedingung eines verschlossenes Behältnisses nicht erfüllt.


    Bei einer polizeilichen Kontrolle könnte man hier auf die individuelle
    Beurteilung und Auslegung des kontrollierenden Beamten angewiesen sein.
    Befürchtet man einer gewissen Willkür ausgesetzt zu sein, empfiehlt es
    sich, ein Transportbehältnis zu verwenden, das mit einem Schloss
    gesichert ist.


    Ich darf mein Messersoweit ich das verstehe, im Auto transportieren ! Im Auto gilt das Hausrecht und da ein Einhandmesser kein verbotener Gegenstand ist, begehe ich keine OWI !

  • Würde auch Widerspruch einlegen mit der Begründung, dass das Messer vor Zugriff von außen gesichert transportiert wurde.


    Hierbei auch nochmal der Verweis auf ein Urteil, wenn auch "nur" eines Amtsgerichts:
    http://www.waffenrecht.lexdeju…el-az-597-js-owi-2778109-


    Hier wurde ein Rcuksack ohne Schloss o.ä. als geschlossenes Behältnis akzeptiert und die OWI zurückgenommen, da das Messer vor besagtem Zugriff von außen geschützt war.

  • @ jacknife


    Schön zitiert, aber leider hast Du die falschen Schlüsse daraus gezogen.


    Zunächst mal wird ein Auto nie unter dem Begrif der "eigenen Wohnung" subsumiert - es sei denn, Du wohnst tatsächlich darin.
    Du magst zwar das Hausrecht haben und kannst jemanden daraus verweisen, aber der Umkehrschluss, dadurch würde das Auto zum Teil Deiner Wohnung ist einfach falsch.
    Beispiel aus der Praxis? Wenn Dein Schluss stimmen würde, müsste in Durchsuchungsbeschlüssen das Auto des Betroffenen nicht gesondert erwähnt werden, da es ja zur Wohnung gehört. Wird es aber.


    Transport ist das Verbringen des Gegenstands von einem (konkreten) Ort an einen anderen, z. B. vom Geschäft nach Hause oder, wie im Falle des Vertreters, zum Kunden. Das scheidet hier aber schon dadurch aus, dass angegeben wurde, das Messer liege schon seit geraumer Zeit im Auto, der Betroffene sei sich dessen gar nicht mehr bewusst gewesen.


    Ob das Auto an sich als "verschlossenes Behältnis" zählt, ist IMHO rechtlich ziemlich umstritten. Spätestens, wenn durch die Zentralverriegelung alle Türen geöffnet sind, wäre es nach meinem Verständnis höchstens geschlossen. Wenn jedoch ein Fremder (Polizist) einfach in die Ablage der Beifahrertür langen und das Messer herausnehmen kann... ich vermute einfach mal, dann wird auch der betrunkene Beifahrer, den man von der Disko nach Hause fährt, unbefugt auf das Messer zugreifen können, ohne, dass der Betroffene das verhindern kann.


    Wir sollten uns aber hier nicht in rechtliche Haarspaltereien vertiefen. Es geht mir nur darum, dass man solche Thesen nicht einfach so propagiert, denn, wie am Beispiel von Loco gesehen, ist vieles Auslegungssache und manches einfach falsch.


    Ich kann mich auch nicht dem Tipp anschließen, den Beamten gegenüber keine Angaben zur Sache zu machen. In den allermeisten Fällen ist das genau richtig: "Mein Name ist Klaus Haumichblau und den Rest weist mir nach." ABER hier geht es nicht um eine Straftat sondern um einen Tatbestand, der unter gewissen Voraussetzungen (sozialadäquater Zweck) keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Daher liegt es doch in meinem ureigensten Interesse, dem Kotrollorgan genau diese Voraussetzungen darzulegen, damit er sieht, dass es sich hier nicht um eine OWi handelt und er nicht die entsprechenden Schritte unternimmt.


    just my 2 cents

    #9: Never go anywhere without a knife!


    Ich bin gegen Gewalt aber für Gegengewalt.

  • Ich darf mein Messersoweit ich das verstehe, im Auto transportieren ! Im Auto gilt das Hausrecht und da ein Einhandmesser kein verbotener Gegenstand ist, begehe ich keine OWI !

    Wer ein dem § 42 a WaffG unterfallendes Messer in einem Auto bei sich hat, führt das Messer.


    Das "eigene" Auto ist weder Wohnraum, noch Geschäftsraum, noch befriedetes Besitztum.


    Wohnung ist jede Räumlichkeit, die jemand – wenn auch nur für einige Zeit – zum Mittelpunkt seines Lebens macht, einschließlich Nebenräume. Maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung.


    Geschäftsraum ist ein abgeschlossener Raum, der vorübergehend oder dauernd überwiegend geschäftlichen, gewerblichen, beruflichen, künstlerisch/wissenschaftlichen Zwecken dient.


    Als befriedetes Besitztum gilt ein Grundstück, das durch zusammenhängende, nicht notwendigerweise lückenlose Schutzvorrichtungen, äußerlich erkennbar gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist.


    Das Amtsgericht Bad Kissingen hat 2007 einen LKW-Fahrer zur einer Geldstrafe verurteilt, wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe.


    Bei dem LKW-Fahrer wurde während einer Verkehrskontrolle eine Schreckschusswaffe in der Fahrerkabine des LKW's gefunden.


    Der LKW-Fahrer argumentierte damit, "dass sein LKW sein Zuhause" sei.


    Die Staatsanwaltschaft sah das anders und das Amtsgericht folgte der Ansicht der Staatsanwaltschaft.


    http://www.main-media.de/lokal…e-im-Truck;art766,5692068


    Der abgeschlossene Kofferraum, oder das abgeschlossene Handschuhfach des Autos dürften als verschlossene Behältnisse zu werten sein, da in beiden Behältnissen das Messer nicht zugriffsbereit geführt wird.

  • Schön sind die 150 Euro nicht...kläre für Dich ab ob Du widersprechen möchtest.


    Ansonsten ...Gesetz. Ob es gefällt ist eine andere Kiste.


    Ob man damals dagegen angetreten ist auch...


    Für den von RealShadow angesprochenen Kreis paßt es aber schon...


    _____________________________________________________________________________



    [quote='jackknife',index.php?page=Thread&postID=152156#post152156]...
    Wohnung ist jede Räumlichkeit, die jemand – wenn auch nur für einige Zeit – zum Mittelpunkt seines Lebens macht, einschließlich Nebenräume. Maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung.


    ...


    OT....denoch


    Würde auf ein Wohnmpbil...fahrend oder zumindest stehend zutreffen. Unabhängig von der Notwendigkeit Messer beim campen unbedingt zu brauchen.


    Oder übersehe ich da etwas ?

  • Hatte da auch mal ne mehr oder weniger lustige Konfrontation in sachen Messer und Polizei.


    "Routinekontrolle, Verbandskasten und Warndreieck bitte!"


    Ich mach den Kofferraum auf, der eine schaut sich den Krempel an und Fragt "Was ist denn das für ein Messer" (Glock FM 78 ) ich nur so "Arbeitsmesser" :D er fragt "darf ichs mal sehen" hab dann das Messer aus der Scheide genommen ihn für ne 1/2 Sekunde gezeigt, als er es mal nehmen wollte in die Scheide gesteckt in den Kofferraum geworfen und zugeknallt. Er so "das ging mir jetzt aber n bisschen schnell" Hab dann nur gemeint das sehen nicht anfassen bedeutet, dann hat der Kerl das Sakramentieren angefangen, wollte seinen Kollegen holen (der schon wieder im Partybus war) und ich bin weitergefahren,
    Schade das die mich nicht verfolgt haben :D

    "Sir, we're surrounded" "Excellent, now we can attack in any direction" :D

  • __________________________________________________________________________

    Das Wohnmobil, der Wohnwagen, das Boot, das Schiff ist dann als Wohnraum anzusehen, wenn diese zum Aufenthalt (wohnen) von Menschen dienen.


    Umstritten ist gegenwärtig in der Rechtsprechung und im Schrifttum, ob die Fahrerkabine (mit Schlafraum) eines Fernverkehr-LKW auch als Wohnraum anzusehen ist.

  • Hatte da auch mal ne mehr oder weniger lustige Konfrontation in sachen Messer und Polizei.


    "Routinekontrolle, Verbandskasten und Warndreieck bitte!"


    Ich mach den Kofferraum auf, der eine schaut sich den Krempel an und Fragt "Was ist denn das für ein Messer" (Glock FM 78 ) ich nur so "Arbeitsmesser" er fragt "darf ichs mal sehen" hab dann das Messer aus der Scheide genommen ihn für ne 1/2 Sekunde gezeigt, als er es mal nehmen wollte in die Scheide gesteckt in den Kofferraum geworfen und zugeknallt. Er so "das ging mir jetzt aber n bisschen schnell" Hab dann nur gemeint das sehen nicht anfassen bedeutet, dann hat der Kerl das Sakramentieren angefangen, wollte seinen Kollegen holen (der schon wieder im Partybus war) und ich bin weitergefahren,
    Schade das die mich nicht verfolgt haben


    Genau, da haben wir es mal wieder! Verbandskasten und Warndreieck bitte! Ich glaube so etwas dient in den allermeisten Fällen nur dazu, mal einen Blick in den Kofferraum zu ergattern. Da dort natürlich ja auch meistens diese Dinge (Warndreieck, Verbandskasten) verstaut sind. Ansonsten, sofern ich diese Dinge z.B. unter dem Beifahrersitz habe und sie vorweisen kann müsste schon ein begründeter Verdacht vorliegen um meinen Kofferraum zu öffnen, oder?

  • Genau, da haben wir es mal wieder! Verbandskasten und Warndreieck bitte! Ich glaube so etwas dient in den allermeisten Fällen nur dazu, mal einen Blick in den Kofferraum zu ergattern. Da dort natürlich ja auch meistens diese Dinge (Warndreieck, Verbandskasten) verstaut sind. Ansonsten, sofern ich diese Dinge z.B. unter dem Beifahrersitz habe und sie vorweisen kann müsste schon ein begründeter Verdacht vorliegen um meinen Kofferraum zu öffnen, oder?

    so isses. liegt darum bei mir hinterm Sitz :)

  • ich sehe immernoch keinen sozialadäquaten zweck für den ich UNBEDINGT ein einhandfolder benötige oder is das wirklich nicht so wichtig wie es mir erscheint um das legale führen zu rechtfertigen ?!?! ?(


    (sprich gelten begründungen wie pakete, brotzeit, schnürre usw usw ginge ja auch mit zweihandfolder)

  • Moin.
    Sorry für das OT,aber hier mal ein guter Grund für Einhandmesser:
    http://www.vis.bayern.de/produ…pen/textilien/kordeln.htm
    Habe leider schonmal ein Kind losschneiden müssen(Ging alles gut). Alleine deshalb ist immer ein Messer greifbar. Dazu noch diverse Gelegenheiten bei der Arbeit wo das "Werkstück" erstmal gehalten weren muß und dann erst ein Messer gezogen werden kann(auf Leitern usw).
    Gruß
    Ugorr

    per aspera ad astra

  • Tut mir leid für Dich loco-666, aber Du hast auch etwas falsch reagiert, wie vorher schon einige Forumsteilnehmer geschrieben haben.
    Den sozialadäquaten Grund sollte man parat haben. Auf Diskussionen mit einem Polizisten, was "man braucht" gar nicht erst einlassen. Da hätte der Polizist vermutlich seinen Vortrag ausgedehnt, was Du alles Brauchst und was nicht, von Autofahren überhaupt bis zu Zahnpasta.
    Als sozialadäquaten Grund für einen Einhandfolder würde ich zB. eine Unfallsituation nennen, in der man sich unter Zeitdruck mit einer Hand aus Gurt und Auto befreien muß, und damit das Gespräch beenden. Was man braucht, weiß man grundsätzlich nur selber, das kann niemand anderer wissen. Diese Aussage des Polizisten ist mE. anmaßend und völlig inakzeptabel. Das ist wirklich das Letzte, wenn so ein Typ anfängt, einem das Leben zu erklären.


    Als Tipp für die Zukunft: In solchen Situationen: Mit (deutschen) Polizisten auch mal lügen, auch wenns von der Erziehung her am Anfang schwerfällt.
    Wer sagt nein, der geht heim, wer sagt ja, der bleilbt da.

  • ich sehe immernoch keinen sozialadäquaten zweck für den ich UNBEDINGT ein einhandfolder benötige oder is das wirklich nicht so wichtig wie es mir erscheint um das legale führen zu rechtfertigen ?!?! ?(


    (sprich gelten begründungen wie pakete, brotzeit, schnürre usw usw ginge ja auch mit zweihandfolder)


    Wenn Du für Dich keinen sozialadäquaten Zweck siehst oder findest, musst Du eben dementsprechend agieren (mach ich auch). Aber es gibt genug Leute, die für sich 'nen dementsprechenden Grund haben, und sich daher das Führen eines solchen Messers nicht verbieten lassen möchten. Unklug wäre es jedoch, 'nen Einhand-Folder zu tragen, und keinen sozialverträglichen Grund nennen zu können.


    Moin.
    Sorry für das OT,aber hier mal ein guter Grund für Einhandmesser:
    http://www.vis.bayern.de/produ…pen/textilien/kordeln.htm
    Habe leider schonmal ein Kind losschneiden müssen(Ging alles gut). Alleine deshalb ist immer ein Messer greifbar.


    Ich trag zwar nur noch selten Einhand-Folder, einfach um 'ne evtl. müßige Diskussion von vornherein zu vermeiden, ab das verlinkte Beispiel ist z.B. einer meiner Gründe, um ein Messer in der U-Bahn zu rechtfertigen. Zumal wir ja mittlerweile fahrerlose Züge haben, bei denen in so einem Fall kein Fahrer die Türen nochmal öffnen könnte. Und ich hab schon zur Genüge gesehen, wie Leute zwischen den Türen steckengeblieben sind; da gehen die Türen zwar wieder auf, aber bei 'ner Jacken-Kordel oder Hundeleine fährt die Bahn dann einfach los.

    In Combat, you do not rise to the occasion. You sink to the level of your training!

    Franconian Resistance #6 - Kopportunist #0002 - T.I.T.A.N. #0012

  • ich sehe immernoch keinen sozialadäquaten zweck für den ich UNBEDINGT ein einhandfolder benötige oder is das wirklich nicht so wichtig wie es mir erscheint um das legale führen zu rechtfertigen ?!?! ?(


    (sprich gelten begründungen wie pakete, brotzeit, schnürre usw usw ginge ja auch mit zweihandfolder)


    Moment, laut Gesetzestext ist auch nicht von einem Zweck die Rede, der "unebdingt" einen Einhandfolder legitimiert:


    "(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."


    Das bedeutet eben nicht, dass ich begründen muss, warum es ausgerechnet ein Einhandfolder sein muss, wohl aber muss ein berechtigter Grund zum Führen vorliegen. Das ist ein entscheidender Unterschied!
    Wobei auch deutlich wird, dass der allgemein anerkannte Zweck auch im direkten Zusammenhang mit dem (aktuellen) Führen stehen muss.
    Wenn ich also den berühmten Apfel als Grund heranziehe, aber gar keinen dabei habe, wirds wohl schwierig...

  • Wobei auch deutlich wird, dass der allgemein anerkannte Zweck auch im direkten Zusammenhang mit dem (aktuellen) Führen stehen muss.
    Wenn ich also den berühmten Apfel als Grund heranziehe, aber gar keinen dabei habe, wirds wohl schwierig...


    Ich stimme Dir in Deinen Ausführungen weitestgehend zu, aber gerade der letzte Satz hieße ja praktisch, dass man immer 'nen Apfel in Reserve mithaben müsste (den anderen habe ich geschält, geteilt und gegessen), damit das Führen legal wäre. :hmmm:

    In Combat, you do not rise to the occasion. You sink to the level of your training!

    Franconian Resistance #6 - Kopportunist #0002 - T.I.T.A.N. #0012

  • Echt unfassbar was hier mal wieder abgeht in Deutschland...


    Hoffentlich legst du Wiederspruch ein und kannst mit Hilfe des Forum und vielleicht eines Anwalts doch noch aus der Ungerechtigkeit herraus kommen...

  • Ohne jemandem hier zu nahe treten zu wollen...


    Ich finde, die laufende Diskussion führt zu nix. Bei der schwammigen Gesetzeslage wird es immer zu Einzelfallentscheidungen kommen. Vor Ort entscheidet der Polizist. Wenn er die aufgeführten Gründe nicht akzeptiert ist das Messer erstmal weg. Mit oder ohne eine, meist nutzlose Diskussion. Danach klärt man das mit der entsprechenden Ordnungsbehörde.


    Der beste Weg eine solche Situation zu vermeiden ist entweder kein Messer dabeizuhaben oder aber es vom Beamten nicht bemerken zu lassen.


    Alle anderen Tips sind meiner Meinung nach wertlos.


    Wer zur Zeit ein Messer führt muss auch mit den eventuellen Konsequenzen leben können.


    Nicht falsch verstehen. Ich finde die Situation auch lästig.


    Ich habe übrigens auch immer ein Messer dabei.


    :molon: 8)

  • Das bedeutet eben nicht, dass ich begründen muss, warum es ausgerechnet ein Einhandfolder sein muss, wohl aber muss ein berechtigter Grund zum Führen vorliegen. Das ist ein entscheidender Unterschied!


    Richtig! Ich verstehe gar nicht, warum so viele das "berechtigte Interesse" mit dem waffenrechtlichen "Bedürfnis" verwechseln!


    Wenn man nachweisen müsste, dass man zwingend ein Einhandmesser braucht, fällt mir kein einziger Tragegrund ein! Fast alle Schneidaufgaben lassen sich auch mit einem Vic erledigen. Die wenigen Ausnahmen, die eine einhändige Bedienbarkeit zwingend erfordern (z. B. das berühmte Sicherheitsgurt durchtrennen, wenn man nur eine Hand frei hat) lassen sich auch mit einem legalen Fixed einhändig erledigen.


    Deshalb ist die Frage "Warum ein Einhandmessr, das geht doch auch mit einem anderen Messer?" für den §42a WaffG völlig irrelevant!

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