Messer weg und Geldstrafe.

  • Die Rechtsprechung hat IMHO schon Kriterien aufgestellt, die einen Gegenstand entweder als Messer, oder als Waffe einstufen können.


    Und die sollte auch der Polizeibeamte vor Ort kennen.

    Ich würde es auch sehr begrüßen, wenn alle Polizisten, die es für angebracht halten, ein Messer zu beschlagnahmen, sich damit auch auskennen würden! Aber leider reicht - wie bereits mehrfach von mir geschrieben - als Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme der bloße Anfangsverdacht, dass es sich um eine Waffe handeln könnte! Und der Polizist muss sich auch nicht rechtfertigen, warum er diesen Verdacht hat. Es reicht schon, wenn das Messer irgendwie "gefährlich aussieht" und er das vor Ort nicht genauer prüfen kann.


    Viele Polizisten (so zumindest die Aussage von einem Bekannten dieser Berufsgruppe) scheinen aber noch nicht einmal den §42a WaffG zu kennen! Und erst Recht kennen sie die Merkmale nicht, die ein Messer zur Waffe macht! Und deshalb scheint die häufig vertretene Meinung zu sein: "Lieber ein Messer zu viel beschlagnahmen, als eins zu wenig! Wenn keine OWI vorliegt, bekommt der Betroffene das Messer ja zurück!".


  • Ich würde es auch sehr begrüßen, wenn alle Polizisten, die es für angebracht halten, ein Messer zu beschlagnahmen, sich damit auch auskennen würden! Aber leider reicht - wie bereits mehrfach von mir geschrieben - als Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme der bloße Anfangsverdacht, dass es sich um eine Waffe handeln könnte! Und der Polizist muss sich auch nicht rechtfertigen, warum er diesen Verdacht hat. Es reicht schon, wenn das Messer irgendwie "gefährlich aussieht" und er das vor Ort nicht genauer prüfen kann.

    Der Polizeibeamte, der ein Messer als Waffe beschlagnahmt, aufgrund eines Anfangsverdachts, muss sich spätestens dann zu seiner Vorgehensweise äußern und seine Handlung rechtfertigen, wenn vor Gericht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme, die zur Beschlagnahme des Messers geführt hat, geklagt wird.

    2 Mal editiert, zuletzt von Fuchs ()

  • Der Polizeibeamte, der ein Messer als Waffe beschlagnahmt, aufgrund eines Anfangsverdachts, muss sich spätestens dann zu seiner Vorgehensweise äußern und seine Handlung rechtfertigen, wenn vor Gericht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme, die zur Beschlagnahme des Messers geführt hat, geklagt wird.

    Selbst wenn er das müßte (was ich persönlich nicht glaube, aber das wissen anwesende Polizisten bestimmt besser), wäre das doch kein Problem.


    Er kann doch z. B. einfach sagen:
    - ich dachte, ich hätte mal gelesen, dass dieses Messer vom Hersteller als Waffe beworben wird, was ich aber vor Ort nicht prüfen konnte.
    - Gem. dem Waffenrechts-"Experten" Ostgathe ist die Tauglichkeit, Verletzungen beizubringen, ein Hinweis auf eine Waffeneigenschaft, und dieses Messer ist dafür geeignet.
    - Das Messer sah für mich persönlich mehr nach Waffe als nach Werkzeug aus, und da ich dies nicht überprüfen konnte, habe ich es beschlagnahmt, damit die zuständige Stelle darüber entscheidet.


    Alles Gründe, die einen Anfangsverdacht rechtfertigen und damit die Beschlagnahme legitimieren. Dass der Messer-Träger das Messer vermutlich zurück bekommt, wenn es keine eindeutige Waffeneigenschaft hat, ist eine völlig andere Geschichte.


    Mir passt das Ganze doch auch nicht! Aber egal, ob wir uns damit abfinden oder uns darüber aufregen: Die Polizei darf es nunmal!

  • Die Polizei darf es nunmal!

    Ob der Polizeibeamte ein nicht unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG fallendes Messer beschlagnahmen darf, nur weil er den Anfangsverdacht hegt, das legal zu führende Messer könnte eine Waffe sein, oder auch nicht, ändert doch IMHO nichts an der Tatsache, dass die Beschlagnahme eines Messers, welches keine Waffe ist, IMO rechtswidrig ist.


    Der von Dir angeführte Anfangsverdacht ist lediglich eine der Verdachtsstufen, bei dessen Vorliegen die Staatsanwaltschaft und die Polizei verpflichtet sind, zu ermitteln, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat, ohne erkennbare Verfolgungshindernisse, vorliegen.


    Ob die bloße Beschlagnahme des Messers durch den Polizeibeamten rechtens ist, wie von Dir angeführt und unter anderem auf die Kriterien von Ostgathe zur Waffeneigenschaft eines Gegenstandes gestützt, halte ich für zweifelhaft.


    Der "Bürger" kann gegen eine solche Beschlagnahme nicht nur das Rechtsmittel des Einspruchs einlegen, sondern auch die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme vor Gericht feststellen lassen.


    Ostgathe ist übrigens weder Mitglied einer Legislative, noch Angehöriger der Judikative, sondern Bundespolizist, so dass Ostgathes Ansatzpunkte für die Feststellung der Waffeneigenschaft eines Gegenstandes mich und das ist nur meine persönliche Auffassung, nicht sonderlich beeindrucken, sieht das Bundesverfassungsgericht die Eignung eines Messers als Waffe nicht so wie Ostgathe.

    2 Mal editiert, zuletzt von Fuchs ()

  • "Wer kein Messer hat, kann niemanden abstechen!"
    Das war der Kommentar eines BGS-Beamten.
    Es war lange von irgendwelchen zweifelhaften Messergesetzen und das Messer habe ich wieder bekommen.
    Die Argumentation ist meiner Meinung nach schlüssig und nach dem Prinzip der Prävention kann wohl ein Polizist auch eine leere Flasche Bier beschlagnahmen.

    [align=center]Wer gute Messer in die Vitrine legt, wird in seinem Leben niemals die Freude erfahren
    die bei der Benutzung dieser Messer entsteht.


  • Und - was der amtshandelnde Polizist nicht sieht man ihn nicht heiß - oder gibts bei euch schon Personsdurchsuchungen auf Verdacht hin?

    Wenn ich "bei euch" auf meinen Wohnort beziehe, dann muss ich das leider mit ja beantworten. Und ich hab keine bunten Haare oder sonstwie ein hervorstechendes Äusseres - ausser lange Haare. Personalienkontrolle war bei mir bis jetzt jedesmal inklusive Taschen ausleeren und danach wurden die abgetastet ob sie auch wirklich leer waren. Egal ob im Auto oder sogar auf dem Rad. Leider ist es nunmal so, Polizisten sind auch Menschen, und da gibt es hin und wieder mal weche, wenn die einen auf dem Kiker haben "Ich bin mir sicher, der MUSS was auf dem Kerbholz haben", dann wird sich immer wieder alle Mühe gegeben seinen Verdacht zu beweisen. Wenns in die Hose geht, hat ein Polizist meiner Meinung nach einfach zu viele Freiräume, mit denen er seine Vorgehensweise im Nachhinein begründen kann. Man braucht nicht viel Fantasie um auch ohne genaue Gesetzeskenntnis jedem x-beliebigen Menschen einen sog. Anfangsverdacht zuzuschieben.


    Aber, jetzt hab ich mich hier mit eingeschaltet, und ich weiss diese ganze Diskussion ist mehr als müssig. Ich stimme denen bei und halte es selber genauso: die ganzen unberechenbaren Faktoren kann man nicht einplanen, also lasse ich es auf mich zukommen - Weil darauf verzichten, das Messer zu tragen welches mir funktionell sowie optisch eben gefällt, werde ich nicht. Dafür kann ich mehr als genug s.a. Zwecke aus dem Ärme schütteln ohne dabei welche zu erfinden. Wer einmal, in was auch immer für einer Situation, ohne Messer da stand und dringend eines gebraucht hätte, und sei es um einen steckengebliebenen Zeckenkopf (vor Ort, denn damit lauf ich ungerne noch einen halben Tag herum) aus dem Arm zu holen, der wird keine Probleme haben einen s.a. zweck zu nennen.


    Ich weiss nicht ob das mein subjektives Empfinden ist, aber ich halte es für einen Irrgauben, das die Polizei, je ländlicher man kommt, in so einem Fall lockerer umgeht. Wenn ich ihn vom Dorf-stammtisch kennen würde, dann schon, aber ansonsten freut sich ein ländlicher Beamter leider viel zu oft über jegliche Beschäftigung, die einem beamten in einer Stadt einfach zu belanglos wäre, um dafür seine eh schon zu knappe Zeit zu opfern.


    Erschreckend finde ich Aussagen (bzw, den Hinweis darauf), dass sogar schon "der Weg zu einem s.a. zweck" ein Beanstandungsgrund sein kann. Was nützt es mir ein Messer als Unfall-Nothilfe ins Auto zu legen, wenn ich dann im Falle nicht herankomme weil es nicht in Greifweite ist? Aus diesem Grund möchte ich ein Messer auch dann bei mir tragen wenn ich nicht justamente einen s.a. zweck habe. Denn der kann im Laufe des Tages noch kommen.


    Ach nee...nu is gut...ich wünsche allen immer nette und entspannte Beamte!


    gn8

  • Ob der Polizeibeamte ein nicht unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG fallendes Messer beschlagnahmen darf, nur weil er den Anfangsverdacht hegt, das legal zu führende Messer könnte eine Waffe sein, oder auch nicht, ändert doch IMHO nichts an der Tatsache, dass die Beschlagnahme eines Messers, welches keine Waffe ist, IMO rechtswidrig ist.


    Der von Dir angeführte Anfangsverdacht ist lediglich eine der Verdachtsstufen, bei dessen Vorliegen die Staatsanwaltschaft und die Polizei verpflichtet sind, zu ermitteln, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat, ohne erkennbare Verfolgungshindernisse, vorliegen.

    Natürlich bekommt der Bürger sein Messer im nachhinein zurück, wenn die zuständige Stelle entscheidet, dass doch keine Waffeneigenschaft vorliegt! Das habe ich auch schon geschrieben. Es geht mir einzig und allein um die Rechte des Polizisten im Zeitpunkt der Beschlagnahmung! Und man kann dem Polizisten (leider) kein rechtswidriges Verhalten vorwerfen, da der Anfangsverdacht eine Berchtigungsgrundlage zur Beschlagnahmung darstellt.

    Ob die bloße Beschlagnahme des Messers durch den Polizeibeamten rechtens ist, wie von Dir angeführt und unter anderem auf die Kriterien von Ostgathe zur Waffeneigenschaft eines Gegenstandes gestützt, halte ich für zweifelhaft.

    Was müsste denn deiner Ansicht nach erfüllt sein, damit ein Polizist ein Messer beschlagnahmen darf? Muss er sich erst in der Zentrale erkundigen oder das BKA anrufen? Ein Polizist darf auch ein Auto stillegen, wenn er den Verdacht hat, dass es nicht verkehrstüchtig ist. Ob sich im Nachhinein etwas anderes herausstellt, ist im Zeitpunkt der Kontolle / Stillegung völlig irrelevant.

    Ostgathe ist übrigens weder Mitglied einer Legislative, noch Angehöriger der Judikative, sondern Bundespolizist, so dass Ostgathes Ansatzpunkte für die Feststellung der Waffeneigenschaft eines Gegenstandes mich und das ist nur meine persönliche Auffassung, nicht sonderlich beeindrucken, sieht das Bundesverfassungsgericht die Eignung eines Messers als Waffe nicht so wie Ostgathe.

    Er ist Polizist und bildet Polizisten aus. Das hat meiner Ansicht nach schon einen Einfluss auf das Verhalten bzw. die Beurteilung eines Messers durch die "frisch ausgebildeten" Polizeibeamten! Dass ein Gericht das Messer später nicht als Waffe einstuft und der Bürger es deshalb zurück bekommt ist - wie bereits geschrieben - eine völlig andere Geschichte.

  • Fakt ist einfach folgender: Der Polizist vor Ort entscheidet. Beschlagnahmt er das Messer, weil er es für richtig hält, hat man keine Handhabe VOR ORT. Egal, ob unter 12 cm, Zweihänder, was auch immer.


    Erst im sich daran anschließenden Verfahren (Verwaltung oder Gericht) wird festgestellt und überprüft ob die Beschlagnahme korrekt oder rechtswidrig war. War sie rechtswidrig, hat man Recht, bekommt das Messer wieder und wird aus der Staatskasse entschädigt.


    Vor Ort hat einem das aber nicht geholfen und für den Polizisten hat eine "rechtswidrige" Beschlagnahme auch keine Konsequenzen.


    Sei es drum. Samstag war ich auf dem Brocken und hatte mein 14cm fixed Dwyer dabei. Warum? Brot, Wurst, Käse schneiden. Jeder weis, dass ein Leib Brot zu schneiden mit einem großen Messer wesentlich besser geht als mit einem kleinen.


    Bilden wir doch ein Beispiel:


    Familienvater mit Weidenkorb, Brot, Wurst, Käse und Obst dabei mit einem mindestens 20cm Brotmesser aus der Küche um seine Nahrungsmittel zu schneiden. Wenn der in eine Kontrolle gerät muss er glaube ich nicht befürchten, dass sein Brotmesser eingezogen wird.


    Mann mit Tarnklamotten, Brot, Wurst, Käse und Obst im Rucksack und darin ein großes Strider, um seine Nahrungsmittel zu schneiden. Der wird es mit der Argumentation wohl schwieriger haben.


    Ganz schwierige Ausgangssituation.


    Bei der derzeitigen Rechtslage kommt es auf zu viele Umstände, Einzelfälle und dem Wohlwollen der entscheidenden Person an. Schade.

    [font='Chicago, Impact, Compacta, sans-serif']Kopportunist #995---T.I.T.A.N. #995

  • Seit geraumer Zeit dreht sich dieser Thread nach Austausch vieler Argumente nur noch im Kreise und läuft lediglich auf „Sie dürfen!“-„Sie dürfen nicht“-„Doch!“-„Nein, bäääh!!“ hinaus. Das bringt uns nicht weiter.
    Der Gesetzeswortlaut und die beklagenswerten „Unschärfen“ des 42a sind wohl allen Diskussionsteilnehmern bekannt. Man kann durchaus darüber nachdenken, ob die Norm dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes entspricht, dem die den Bürger verpflichtenden/belastenden Rechtsnormen zu entsprechen haben. Das können wir hier auch diskutieren – was allerdings ebenso wenig das Problem lösen kann wie „Kaffeerundengemecker“ über betriebliche Unzulänglichkeiten. Es steht jedem Bürger frei, dagegen Verfassungsbeschwerde einzulegen – meine Sympathie und Unterstützung hat er, ebenso wie jeder Bürger, der konkret Rechtsmittel gegen 42a-Entscheidungen einlegt.


    „Angemessenes“ Verhalten im Kontrollfall war Thema eines anderen ausführlichen Threads – unter Beteiligung von Profis von der „Kontrollseite“ und somit durchaus authentisch und aussagekräftig. Dort kann man Meinungen nachlesen, wie sich einzelne Teilnehmer im Falle der Kontrolle der eigenen Person verhalten würden.


    Im konkreten hiesigen Fall war das Verhalten des Kontrollierten nach einhelliger Meinung der meisten erfahrenen Teilnehmer – insbesondere der Leute aus der „Profi“-Fraktion – taktisch nicht besonders gelungen. Solange die Norm in der Welt ist (Angehen dagegen: siehe oben) wird man ein „berechtigtes Interesse“ bzw. einen „sozialadäquaten Führungsgrund“ geltend machen müssen. In welcher Form man das macht: s. obiger Thread. Wir sind aber sicher einig, daß das Vorbringen, eigentlich keinen Grund und das Messer „nur so“ oder „eben im Auto dabei“ mitgehabt zu haben, wenig konkret ist und den Kontrollbeamten förmlich „einlädt“, den Sachverhalt weiterzuverfolgen.


    Auch das Vorbringen – in der internen Diskussion durchaus sinnvoll, ich mach das ja auch gern – das Messer zur SV mitzuführen und ein Recht dazu zu haben, das einem auch die Damen und Herren Politiker mit dem wertvolleren, bewaffnet beschützten Leben nicht absprechen können, ist allenfalls geeignet, wenn man vom Start weg bereit ist, die Sache bis zum Bundesverfassungsgericht durchzukämpfen.


    WELCHER Tragegrund eingewandt wird, hängt eben vom Einzelfall ab. Kein Bundesland bis auf Bayern hat bislang in polizeilichen Dienstanweisungen beiden Seiten – dem Bürger und den Kontrollkräften – die Chance gegeben, gemäß dem Bestimmtheitsgebot im voraus festzustellen, welche Gründe das für die Anwendung des Waffenrechts zuständige Bundesland denn für sozial angemessen hält. Wer sich darüber echauffiert, schaue nach oben (Verfassungsbeschwerde…) oder wende dies im konkreten Fall ein. Ich selbst würde im Kontrollfall wohl einwenden, Kenntnis von der bayrischen Anweisung zu haben und sicher zu sein, sozialadäquat gehandelt zu haben, da ich keinerlei Anwendungszweck verfolge, der der Zielrichtung des Gesetzes oder den konkret in der bayrischen Anweisung als unstatthaft bezeichneten Tragegründen entspricht, zwar Kenntnis vom Pluralismusprinzip der Gesetzesanwendung habe, aber nicht davon ausgehen kann, daß die Auslegungsregelungen eines Bundesgesetzes nicht graduell abweichend, sondern diametral entgegengesetzt sein sollten.


    Überzeugt das alles den Kontrollbeamten nicht, hat er einen Verdacht hinsichtlich einer Zuwiderhandlung. Dies berechtigt ihn zum Handeln. Der Sachverhalt muß dabei nicht BEWIESEN sein, sondern lediglich eine Verdachtslage einer bestimmten Gewichtung aufweisen. Solange der Kontrollbeamte dabei nicht sachlich falsch aus blanker Willkür oder unter grober Verkennung von Rechtsnormen handelt, wird man ihm da kaum etwas können. Dabei bitte ich zu berücksichtigen, daß ja offenbar sein Dienstherr bislang nicht willens oder in der Lage war, diese Dinge auch nach Jahren der Anwendung und genügend Zeit für Erwägung und Formulierung ihm und uns zu erklären.


    Da es keine bekannten obergerichtlichen Entscheidungen über „erlaubte“ Tragegründe gibt, werden die allermeisten eingewandten Gründe im weiteren OWi-Verfahren zu klären bzw. zu bewerten sein, da ist der Polizist vor Ort erst mal nicht in der Pflicht, darüber abschließend zu entscheiden. Begründet er die Sicherstellung dokumentiert damit, solche Messer dürften „überhaupt nicht“ geführt werden und will gar nichts über den Tragegrund wissen, verkennt er natürlich die Rechtsnorm und macht sein Handeln anfechtbar.


    Ähnlich sieht es mit der technischen Beschaffenheit von Messern aus. Die waren hier eigentlich überhaupt nicht Ausgangspunkt des Threads, das sichergestellte Messer war ja eindeutig ein „Einhandmesser“. Wird ein „Zweihänder“ unter Berufung auf 42a als „Einhandmesser“ beschlagnahmt, macht das den Beamten wiederum angreifbar, ebenfalls bei der Beschlagnahme von kurzen Fixed unter grober Verkennung der Klingenlänge.
    Eine Beschlagnahme ist ein grundlegender Grundrechtseingriff, da kann man ein Nachmessen schon verlangen, insbesondere, wenn man vorher einwendet, das Messer sei aufgrund der Klingenlänge NICHT vom 42a erfaßt.


    In der Praxis wird sich der Kontrollbeamte vermutlich damit „behelfen“, das Messer sei dann eben vermutlich eine Hieb- und Stoßwaffe und unterliege DAHER dem 42a. Und DAS macht die Sache natürlich wieder kompliziert.


    Wird fortgesetzt!

    Einmal editiert, zuletzt von Micha M. ()

  • Die waffenrechtliche Beurteilung von Messern als mögliche Hieb- und Stoßwaffen ist nach einhelliger Auffassung vieler Waffenrechtsfachleute deutlich schwieriger als die rechtlichen Abgrenzungen bei Schußwaffen. Bislang hat erfreulicherweise das BKA eine noch halbwegs übersichtliche Linie gefahren und sich neben einer klaren „Herstellerzweckwidmung“ an wenigen objektiven Kriterien orientiert – insbesondere der Zweischneidigkeit.


    Und genau dort kommt der nach meiner Meinung absolut verurteilenswerte Einfluß des Ostgathe-Aufsatzes ins Spiel. Ich möchte dem Kollegen nicht unterstellen, absichtlich in vorauseilendem Gehorsam den z.B. in der „Berliner Initiative“ vertretenen Gedanken auszubauen, man könne Messer weit über die grundlegenden und seit Jahrzehnten beim BKA bewährten Unterscheidungen hinaus in „böse“ und weniger böse Messer unterteilen. Jedenfalls erzielt er aber durch seinen Aufsatz in der praktischen Umsetzung genau dieses Ergebnis. Man sollte ihn fragen, ob er das so gewollt hat.


    FALLS er es so gewollt hat, sollten seine Unterscheidungskriterien etwas taugen und einer fachkundigen realistischen Betrachtung standhalten. Das sehe ich so nicht. Es grenzt an Realsatire, wenn uns die GLEICHEN Politiker erzählen, Bundeswehrsoldaten in AFG seien ja primär flecktarntragende Brunnenbohrer und Schulenbauer – einem Gebrauchsgegenstand mit grüner oder Camobeschichtung aber grundsätzlich unterstellen, ohnehin primäres Mordwerkzeug zu sein. Ach, die Bundeswehr hat keine Werkzeuge, nur Waffen?? Es ist völlig abwegig, jedes Armeemesser auch als Waffe verstehen zu wollen.


    Eine grün gestrichene Taschenlampe wird damit dann nach der „Ostgathe-Logik“ zur Waffe? Dann laß ich meinen Kleinwagen oliv spritzen, dann ist er ein Panzer.


    Erstens wird durch eine Einbeziehung von Finish in die Waffenbeurteilung der normale Anwender heillos überfordert. Zweitens werden diverse wichtige Faktoren verkannt:
    Beschichtungen erfüllen materialtechnische Zwecke, insbesondere Korrosionsschutz
    Reflektionsmindernde Beschichtungen machen auch in Anwendungsbereichen Sinn, in denen das Messer nicht als Waffe gegen Menschen vorgesehen ist, z.B. im naturbeobachtenden Bereich bei Gebrauchsgegenständen wie Messern, Ferngläsern usw. – oder sogar im polizeilichen Bereich, in dem das Messer ausdrücklich AUSSCHLIESSLICH als Einsatzwerkzeug und NICHT als Waffe bestimmt ist.
    Und insgesamt ist der gesamte „Tactical“-Look mit Beschalung und Beschichtung sowie entsprechenden Scheiden usw. heute in der Breite längst keine Frage der konkreten „Herstellerzweckbestimmung“ des Messers mehr, ebensowenig übrigens eine Frage einer möglichen „Anwenderzweckbestimmung“ (die nur als Tragegrund eine Rolle spielen würde, nicht für die waffenrechtliche Eigenschaft): Längst ist „Tactical“ eine Stilrichtung, eine Geschmacksfrage, die mit der konkreten Anwendung des Messers immer weniger zu schaffen hat. Und anderseits haben legendäre Kampfmesser wie z.B. MercWorx oder Randall ein ziemlich „untaktisches“ Erscheinungsbild.


    Was taugt da also rechtlich belastbar und als Grundlage für einschneidende Grundrechtseingriffe die Frage nach dem Finish? M.E. wenig bis nichts…


    Und dieses „Spielchen“ könnte man mit allen aufgeführten technischen Kriterien mühelos fortsetzen, ob es die Rutschfestigkeit der Griffmaterialien ist, die heute vernünftigerweise längst ein allgemein spartenübergreifend beliebtes Feature ist, oder ein wirksamer Handschutz, den man z.B. auch an Arbeitsmessern für härteren Gebrauch oder – besonders ausgeprägt – z.B. auch an Rettungswerkzeugen findet. Ist das ASEK primär eine Waffe?? Unsinn!
    Andererseits kenne ich Kampfmesser, die gezielt ohne Handschutz hergestellt werden (man lese nach bei James Williams über sein Hissatsu…) oder die sehr schöne glatte Griffmaterialien aufweisen (z.B. bei Al Mar).


    Da will der Herr Ostgathe also eine Entscheidungshilfe anbieten, stiftet aber im Ergebnis vermutlich erst mal nichts als Verwirrung. Fatalerweise gibt er dem Kontrollbeamten damit aber wirklich erst mal denAnreiz, das „böse schwarze Messer“ sicherzustellen, weil er ja mal gelesen hat, das könne eine Waffe sein. Und möglicherweise liest der Amtsrichter auch in dem schönen Aufsatz, ebenfalls kein Messerfachmann, und bildet sich eine Meinung….


    All das – zurück zur Kontrolle – kann man aber dem Polizisten nicht vorwerfen und ihm abverlangen, vor Ort mehr Durchblick zu entwickeln als die zitierten Fachleute. Also wird er vermutlich sicherstellen und verkennt damit die Sachlage nicht in vorwerfbarer Weise. Die Details klären sich im Verfahren (s.o.). Ohne Häme gegen Jurastudenten oder Leute mit partiell angelesenen Rechtskenntnissen mit und ohne Anführungsstriche: Die „Profis“ unter uns haben einschlägige Erfahrung sowohl mit „Neunmalklugen“ als auch mit der Fraktion „Ey, das darfssu nich, Meista!“ – die verlieren fast immer.


    Sachlichkeit punktet, vor Ort wie im weiteren Verfahren. Und dabei hat man sich zunächst mit der Polizei auseinanderzusetzen, zuerst in der Kontrolle, dann als zuständige Verwaltungsbehörde, wird man sich da nicht einig, mit dem zuständigen Amtsgericht – und dann ggf. weiter im Verfahren…Und dann wird es darauf ankommen, ob die Sache vom 42a erfaßt wird – wird sie es, wird man klären müssen, ob der 42a wirklich rechtmäßig ist.


    Und das – zurück zum Anfang – werden wir nicht dadurch klären, daß wir uns hier weiter in der Art der letzten zwei Seiten dieses Threads unter uns munter im Kreise drehen.
    Also zu damit.


    Das alles ist selbstverständlich ausschließlich meine persönliche Meinung und drückt meine Überlegungen für den eigenen Kontrollfall aus, es ist KEINE Rechtsberatung!

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