Moin Kanif,
ich habe oben schon versucht zu erläutern, dass es eben keine definierte Gesetzesgrundlage gibt, insofern auch keinen passenden Paragraphen.
In §1 Abs. 2 Nr. 2 heisst es:
Waffen sind
"tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt
sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen."
Näher definiert in Anlage 1:
„Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt
sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch
Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen“
Wichtig ist dabei der Passus, dass die Messer mit Waffeneigenschaften ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, also dass ihr primärer Zweck ist.
Und das wird bei zweiseitig angeschliffenen Messer, als Grundlage dient hier der Dolch, so angenommen.
Der einzig sichere Weg ist nur, beim BKA einen Feststellungsbescheid für ein bestimmtes Messer zu beantragen, weil nur dann mit Sicherheit für dieses eine Messer die Waffeneigenschaft bejaht oder verneint werden können.