Frage zur Zweischneidigkeit

  • Moin Kanif,


    ich habe oben schon versucht zu erläutern, dass es eben keine definierte Gesetzesgrundlage gibt, insofern auch keinen passenden Paragraphen.


    In §1 Abs. 2 Nr. 2 heisst es:
    Waffen sind
    "tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt
    sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
    herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen."


    Näher definiert in Anlage 1:
    „Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt
    sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch
    Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen“


    Wichtig ist dabei der Passus, dass die Messer mit Waffeneigenschaften ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, also dass ihr primärer Zweck ist.
    Und das wird bei zweiseitig angeschliffenen Messer, als Grundlage dient hier der Dolch, so angenommen.


    Der einzig sichere Weg ist nur, beim BKA einen Feststellungsbescheid für ein bestimmtes Messer zu beantragen, weil nur dann mit Sicherheit für dieses eine Messer die Waffeneigenschaft bejaht oder verneint werden können.

  • da ich in einem angeschliffenen klingenrücken (an der spitze) keinen anderen sinn als die verbesserung der penetrationseigenschaften erkennen kann (was bei einem vollständig geschäften klingenrücken, der als beilschneide oder als zweite, wellengeschliffene, kappschneide dienen kann, wieder ganz anders aussieht), denke ich ist der verwendungszweck eines messers mit angeschliffenem klingenrücken (an der spitze) eindeutig die wehrfähigkeit eines lebewesens (steht da eigentlich explizit mensch?) herabzusetzen. ich vermute fast das wäre auch die auffassung des bka. kurz gesagt ich möchte nicht mit einem rückengeschliffenen messer in einer polizeikontrolle sitzen.

  • In gewisser weise hast du sicherlich recht....aber ich denke es kommt da auch auf die Schneidenform an.Bei einem Dagger sehe ich das genauso, aber bei einem Aufbruchmesser für die Jagd wie es hier schon gepostet wurde, denke ich da ein bisschen anders.
    Es ist halt wie schon gesagt wurde immer Auslegungssache und für was das Messer hergestellt wurde.


    Gesetz ist natürlich Gesetz, dennoch hat es Grauzonen. Vielleicht sollte man da direkt mal beim BKA anfragen wie die Kameraden das sehen. Würde mich stark interessieren.

    Anti-InnerCircle-User

  • zumal das bka afaik nur feststellungsbescheide für einzelne modelle raushaut, die auch nur gültigkeit für das modell haben. bringt also nix.

  • Ich würde sagen es kommt (auch mit Feststellungsbescheid - denn wie viele Gesetzteshüter kennen die schon) immer darauf an wer wo mit dem Messer angetroffen wird. Wenn Tony ein Messer mitführt und sinvoll erklären kann wozu die zweischneidigkrit seines Messers da ist wird kein Gesetzeshüter ernsthafte Bedenken haben. Kommt ein sagen wir 20 jähriger mit Migrationshintergrund (ich will nicht diskriminierend sein, aber es gibt eben genug Vorurteile) mit dem selben Messer in eine Kontrolle und bringt die selben Argumente wird die Sache schon ganz anderst aussehen.

    Mankind must put an end to war, or war will put an end to mankind.
    JFK

  • Jomba das hat aber letzlich nichts mit der Fragestellung von Tony zu tun, der die Frage aufstellte wie sich die Zweischneidigkeit in Bezug auf das WaffG verhält. (Auch wenn ich dir inhaltlich recht gebe, ist wie mit den Einhandfoldern)
    Und da ist der Feststellungsbescheid des BKA schon entscheident. (ich vermute mal dass diese Frage von Tony auch in Bezug zu seiner Designer Tätigkeit steht)
    Es ist auch Richtig was MAJOR schreibt, dass die Feststellungsbescheide nur für das einzelne Messer gelten, sie haben aber Richtwerte für die LKÄen und Gerichte so wird zb ja auch nicht mehr jedes Kugelschreibmesser vom BKA mit einem Feststellungsbescheid beschrieben sondern die in dem bezogenen Merkmale werden herangezogen.
    Erst wenn das als Strittig angesehen wird z.b. in einem Rechtsstreit wird ein neuer Feststellungsbescheid bezogen auf diesen Einzelfall erstellt.
    Geht ja auch nicht anders bei der Vielfalt von Messer und Waffen, dann würde das BKA nur noch Feststellungsbescheide erstellen.
    Wobei das in Bezug zur Fragestellung auch keine Erhellung bringt,
    Vielleicht könnte Tony ja die Fragestellung noch mal konkretisieren (wenn das bei den vielen Antworten überhaupt noch notwendig ist).

    2 Mal editiert, zuletzt von balinzwerg ()

  • Jomba das hat aber letzlich nichts mit der Fragestellung von Tony zu tun, der die Frage aufstellte wie sich die Zweischneidigkeit in Bezug auf das WaffG verhält.


    Ich bin der Meinung genau das IST die Antwort auf Tonys Frage, zumindest die einzigste die wir ihm geben können.


    Letztlich ist es (zumindest soweit ich weiß) nirgends konkret definiert. Somit eine Grauzone und reine Auslegungssache. Und ausgelegt wird eben nicht einheitlich sondern von Fall zu Fall.
    Für den Schutzmann wird hier in erster Linie die Person und das Rahmen entscheident sein.
    Für eine BKA-Entscheidung bzw. ein Gericht wird mehr die Vermarktung, der Designer, der Styl des Messers etc. eine Rolle spielen. So würde ich sagen es ist auch nicht aussichtslos einen Feststellungsbescheid für ein klassisches Jagdmesser/Outdoormesser zu bekommen bei dem ein kleiner Teil des Klingenrückens angeschliffen ist und bei dem in der Vermarktung darauf hingewießen wird weil es für xyz gut ist. Wäre die selbe Klinge schwarz beschichtet und trüge bsp. "tactical" im Namen sähe ich die Erfolgsaussichten durchaus geringer, selbst wenn die Werkzeugeigenschaften des scharfen Klingenrückens im Werbetext betont würden.

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    JFK

  • Jomba ich wiederspreche dir nicht in deinen Ausführungen da hast du vollkommen recht.


    Letztlich kann nur Tony Licht in die Sache bringen wenn er seine Fragestellung konkretisiert. Sonst können wir andere noch Stundenlang darüber Disskutieren wann ein Messer mit Zweischneidigkeit eine Waffe wird oder nicht.
    Meine Abschließende Aussage an Töny wäre:
    Nein es kann dir momentan keiner verbindlich sagen ob ein Schoer gem. Waffengesetz als Zweischneidigkeit ausgelegt wird und es gibt derzeit auch keine Definition im Waffengesetz oder einen Feststellungsbescheid der die Länge damit in Verbindung bringt.
    Alles weitere wurde aus meiner Sicht schon geschrieben und bedarf für mich nicht der Wiederholung.

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