Erlaubt oder verboten ???

  • Es gibt items,die in Online-Shops(vorzugsweise USA und China) kursieren,die wohl grenzwertig in ihrem Design sind...man weiß nicht wirklich(es sei denn man ist ein sehr erfahrener Jurist) ob dieser oder jener Artikel verboten ist oder doch eher nicht - Definitionssache?!
    Bei vielen Artikeln ist es klar,dass sie verboten sind:eindeutige Push-Daggers(Stoßmesser),Knuckle-Knives und so weiter...


    Bei anderen wiederum bin ich mir zumindest unsicher: hab hier mal zwei Beispiele,wo ich nicht eindeutig sagen könnte,ob sie in Deutschland nun verboten sind oder nicht.Vielleicht kann hier ein Profi vom Zoll oder einer polizeilichen Behörde weiterhelfen?


    Produkt 1:


    http://www.knifecenter.com/kc_new/store_detail.html?s=UC2570



    Produkt 2:


    http://www.knifecenter.com/kc_new/store_detail.html?s=UC2559



    Kennt ihr ähnliche Grenzfälle bei Messern/Waffen und diversem taktischen Gerät?



    Gruß,
    Christian

    Si vis pacem para bellum

  • der wanderstock sollte als stockdegen durchgehen denke ich.
    das andere ding.... ich sehe nichts verstecktes, ich sehe keine ähnlichkeit zu bekannten verbotenen gegenständen....

  • Hallo, Christian,


    also zumindest bei dem zweiten hätte ich ganz dolle Bauchschmerzen.
    Nr. 1 ist grenzwertig, könnte aber m.E. noch durchrutschen.


    Aber wie du sagst: Auslegungssache.....


    Viele Grüße
    Peer

  • Also ich kann dir folgendes sagen :


    Das erste Teil, sowas gibts auch als Küchenartikel mit Holzgriff, um Löcher in Dosen zu stechen zB Dosenmilch....vieleicht hat das auchnoch einen anderen Zweck aber meine Mutter nimmts dafür ;)
    Dieser Metalldorn ist aber genau gleich, von daher praktisch 100% sicher das es legal ist. Ähnelt auch keinem Verbotenen Gegenstand.


    Das zweite allerdings, wenn ich das richtig sehe ist das Messer/Klinge in dem Stock versteckt - 100% sicher das ist ein verbotener Gegenstand -> wie zB ein Stockdegen....es täuscht einen anderen harmlosen Gegenstand vor, ist aber eine Waffe.
    Die gleiche Begründung stand auch in einem BKA Bescheid über so einen Titan Dorn der Kunst sein soll...

    Das Leben ist zu kurz für schlechte Scheiden.

  • Klar -Stockdegen sind verboten! Aber ,was diesen Wanderstock etwas grenzwertig für mich macht,ist die Tatsache,dass man entweder ein Messer oder eine Säge einklippen kann(nicht muss).Die Länge des Messers weiss ich leider nicht.
    Aber ich denke auch,dass der Stock mit eingeklippter Messerklinge ein verbotener Gegenstand wäre. Also,ich vermute,das Ding ging beim Zoll wohl nicht durch.

    Si vis pacem para bellum

  • Nr. 1 ist grenzwertig, könnte aber m.E. noch durchrutschen.


    Wieso Grenzwertig? Hab rausgefunden wie das Ding heisst von dem ich in meinem obrigen Post geredet hab :
    siehe -> http://de.wikipedia.org/wiki/Dosenlocher


    Das ist dann halt ein taktischer Dosenlocher.


    @BFG : Du könntest dir den Stock ohne Klinge und die Klinge seperat schicken lassen....nur wenn du das zusammenbaust begehst du ne Straftat....

    Das Leben ist zu kurz für schlechte Scheiden.

    Einmal editiert, zuletzt von RandallMade ()

  • bei beiden Gegenständen muss die Frage richtig lauten ob es Hieb und Stoßwaffen sind die einen Gegenstand des alltäglichen Gebrauchs vortäuschen. Beim zweiten fällt es leicht, muss unter dem Oberbegriff Stockdegen subsumiert werden, beim ersten stellt sich die Frage ob es eine Stoßwaffe ist. Die Waffeneigenschaft kann bejaht werden, da es ja auch in der Beschreibung als Verteidigungsgegenstand beschrieben wird. Einen andere Gebrauchsbestimmung als jemanden zu verletzen ist nicht erkennbar. Fraglich ist ob es einen Gegenstand des alltäglichen Gebrauchs vortäuscht. Als Schlüssel geht es zumindest für mich nicht durch. Also würde ich in nicht als verbotenen Gegenstand einstufen aber ganz klar für mich ein Trageverbot gem 42a WaffG und damit was für die Vitriene wenn überhaupt. @Randal die Frage muss ja nicht heisen ob es ähnlichkeit mit einem Gebrauchsgegenstand hat. Ein Wasserhan wird nicht zum Schlagring weil er ähnlichkeiten damit hat (kann aber einer werden wenn er so eingesetzt wird) aber anders herum wird ein Schlagring nie zum Wasserhanverschluss. Die Widmung des Herstellers ist hier entscheident.

    Einmal editiert, zuletzt von balinzwerg ()

  • Hier mal meine ausdrücklich private und persönliche Meinung zu beiden Teilen:


    Teil 1 ist nicht besitz- und erwerbsverboten. Es handelt sich nicht um eine verbotene Waffe nach WaffG.
    Fraglich ist allenfalls, ob es wegen seiner Hersteller-Zweckbestimmung ggf. eine (nach 42a tragebeschränkte) Hieb- und Stoßwaffe ist, da ausdrücklich die Verwendung mit "Self Defense Tool" angegeben wird, was eine Dummheit ist. Das Teil ist ja nichts als ein stabiler Milchdosenlocher oder Sunkisttütenöffner. In Haushaltsgeschäften kauft man so ein Teil eben als Kondensmilchdosenlocher....
    Da aber die Hersteller-Zweckbestimmung wesentliches Charakterisierungsmerkmal der Hieb- und Stoßwaffe ist (...die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen...), könnte der Gegenstand hier ggf. so behandelt werden.
    Folge: Besitz, Erwerb, Einfuhr nur durch Volljährige, Tragen nach 42a eingeschränkt.


    Es ist nicht unmöglich, daß das BKA bei einem FB vernünftigerweise aber wegen der Ähnlichkeit bis hin zur formidentischen Gestaltung aber trotzdem das Ding nicht zur Waffe "machen" will, eben weil es sich ja funktional nicht vom Dosenlocher unterscheidet. Bei Kubotans war man ja ebenfalls sehr vernünftig...


    Mag man den Gegenstand von seiner technischen Gestaltung her, lohnt vielleicht ein Blick ins Baumarkt- oder Haushaltswaren-Regal, wo sehr ähnliche Gegenstände mit anderer Hersteller-Zweckbestimmung feilgeboten werden...


    Teil 2 ist absolut grenzwertig:
    Nach Ziffer 1.3.1 der Anlage 2 zu § 2 WaffG sind verboten:
    Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind


    Das gilt zweifellos für einen Stockdegen, dessen Klinge aufgrund ihrer Länge und Gestaltung selbst die Klinge einer Hieb- und Stoßwaffe ist.
    Es gilt aber NICHT für Klingen, die selbst keine Waffeneigenschaft besitzen, wie durch eine Mehrzahl von Feststellungsbescheiden über NICHT verbotene Feuerzeug-, Kugelschreiber- und Lippenstiftmesser mit einschneidigen "normalen" Klingen immer wieder festgestellt wurde.


    Wir haben hier eine mehr als siebenzöllige schmale Hauptklinge, die im Stockschaft verborgen ist.
    Das Längen-Breitenverhältnis in Kombination mit der Unterbringung im Stockschaft könnte imo recht schnell eine Waffeneigenschaft der Hauptklinge indizieren. Damit wäre der Gegenstand eine Hieb und Stoßwaffe, die in einem Gegenstand des täglichen Bedarfs (Gehstock) verborgen ist.
    Folge: Verbotene Waffe
    Besitz, Erwerb, Einfuhr, Führen - strafbar als Straftat (Vergehen).

  • balinzwerg : Naja der gegenstand muss ja auch als Waffe taugen.....
    Aber der BKA Wisch war auch hier im Forum vor 3-4 Monaten, das teil wurde von Arizonacustomknives verkauft, allerdings nicht als Waffe sondern als "Kunst"
    BKA Grund für das Verbot war das es nicht als Waffe erkennbar ist und einen Kunstgegenstand vortäuscht....

    Das Leben ist zu kurz für schlechte Scheiden.

  • Ich würde auch nicht unbedingt sagen, dass der Stock verboten ist. Im WaffG heißt es:

    Zitat

    Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;


    Es muss sich also um eine Waffe handeln und nicht nur um ein Messer, dass einen anderen Gegenstand vortäuscht. Die Beschreibung des United Cutlery Cathedral Peak läßt aber - insbesondere wegen der Säge - eine Werkzeugeigenschaft erkennen.


    Diese Begründung habe ich auch schonmal ähnlich im Messer-Magazin gelesen: Ein Leser hatte ein Lippenstift-Messer gebaut und zur Wahl eingeschickt. Daraufhin hat ein Polizist in einem Leserbrief geschrieben, dass er dieses schnellstens vernichten solle, weil es sich um einen verbotenen Gegenstand handelt. Die Redaktion hat geantwortet, dass man bei dem Lippenstift-Messer nicht von einer Waffeneigenschaft ausgehen könne und deshalb eben kein verbotener Gegenstand vorliegt.


    Edit: zu langsam :(

  • Ich finde, dass es sich bei Artikel 2 mitnichten um einen Stockdegen handelt.
    Die Klinge ist ja nicht im Stock versteckt, sondern in einer separaten und sichtbaren Scheide daran befestigt.
    Noch entscheidender halte ich aber die Tatsache, dass um die Klinge zu nutzen erstmal der Griff vom Stock abgenommen und mit der Klinge verbunden werden muss.
    Durch diese Bastelei ist IMHO ein plötzlicher und überraschender Einsatz kaum möglich.


    Wenn ich an einem normalen Spazierstock eine separate Scheide mit Messer befestige, wird daraus ja auch kein Stockdegen.
    Und dieses Messer habe ich sicher schneller zugriffsbereit als bei diesem "Ding". :D


    Gruß Thomas

    "Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht."

  • Danke für Euren zahlreichen Infos :thumbup:


    Jetzt bliebe noch die Frage,ist das auch ein verbotener Gegenstand,wenn der Wanderstock OHNE montierte Klinge geliefert wird - also Klinge dabeigelegt aber nicht montiert? (Also ich würde mir das Ding sowieso nicht kaufen,weil es auch qualitativ wahrscheinlich nix taugt,aber die rechtliche Lage in so nem Fall würde mich doch schon interessieren!).
    Oder bei einem Stockdegen wär`s ja ähnlich: wenn das Teil als "Bausatz" kommt,täuscht es ja noch nichts vor - oder ist der "Tatbestand" dann trotzdem auch schon erfüllt?

    Si vis pacem para bellum

  • Goblin: Lies mal genauer: Das Ding hat ZWEI Klingen.
    Eine davon, die Wechselklinge mit Säge, ist in einer separaten Scheide untergebracht, die andere ist zu diesem Zeitpunkt im Schaft.

  • Stimmt Micha....ich war grad schon verwirrt weil ich auch davon ausging das eine Klinge darin verborgen ist...

    Das Leben ist zu kurz für schlechte Scheiden.

  • @Randal wenn du den leathel Incetion Nadel meinst da wurde speziell auf die vom Hersteller gepriesene Waffeneigenschaft eingegangen, für die Verbotseigenschaft war dann noch die verknüpfung mit dem Kunstgegenstand entscheident.
    Mir erschließt sich nicht ob nicht eine Klinge sich im Stock befindet und die zweite in der Tasche mitgetragen wird. Dafür sit die Beschreibung und die Bilder zu dürftig. Wenn es so ist wie zuvor vermutet dass die Klinge nur in der Tasche getragen werden kann und der Griff entfernt und die Klinge aufgesteckt werden muss revidiere ich meine Aussage. Aber wie gesagt, etwas zu dürftig um es richtig zu beurteilen können. Ich würde auf jeden Fall keinen Gegenstand einführen lassen bei dem die Rechtslage so unsicher ist wie bei dem Stock. Im Zweifel hat man mächtig Ärger und ein Strafverfahren am Hals.

  • Preisfrage:
    Wo mag sich die zweite Klinge wohl verstecken? Da verwette ich meinen Hintern drauf, dass die 1.im Rohr drin steckt, 2.mit einem Zug gezogen werden kann (Stockgriff=Messergriff) und 3.deshalb aber sowas von nicht legal ist.
    Da war doch unlängst erst ein Zeitgenosse, der so einen "Wanderstock" mit in den Flieger nehmen wollte...

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