@Randal wenn du den leathel Incetion Nadel meinst da wurde speziell auf die vom Hersteller gepriesene Waffeneigenschaft eingegangen, für die Verbotseigenschaft war dann noch die verknüpfung mit dem Kunstgegenstand entscheident.
Mir erschließt sich nicht ob nicht eine Klinge sich im Stock befindet und die zweite in der Tasche mitgetragen wird. Dafür sit die Beschreibung und die Bilder zu dürftig. Wenn es so ist wie zuvor vermutet dass die Klinge nur in der Tasche getragen werden kann und der Griff entfernt und die Klinge aufgesteckt werden muss revidiere ich meine Aussage. Aber wie gesagt, etwas zu dürftig um es richtig zu beurteilen können. Ich würde auf jeden Fall keinen Gegenstand einführen lassen bei dem die Rechtslage so unsicher ist wie bei dem Stock. Im Zweifel hat man mächtig Ärger und ein Strafverfahren am Hals.
Da bin ich Deiner Meinung - im Zweifelsfall Finger weg von dem Gegenstand.
Aber der Wanderstock ist tatsächlich grenzwertig...wenn der Hersteller bei Auslieferung die Säge im Griff montiert hat und die Messerklinge in der Scheide,dann ist es ein Wanderstock mit eingebauter Säge.(allerdings mit "verbotener Option" des Klingenwechsels)