Ganzstahl EDC mit Option für Tritium Elemente

  • Das seht klasse aus, ein sehr schones messer.
    Sind tritium leuchte verboten in Deutchland ? In die Niederlande kan ich es normal bekommen.

  • Ja, ab einer bestimmten Aktivität (s.o.). Aus Strahlenschutzsicht Schwachsinn, aber so ist es.

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  • Sehr geehrter Herr Berger,


    Bitte entschuldigen Sie die (unentschuldbare) Verspätung.
    Zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen folgende Stellungnahme unserer Fachabteilung
    übermitteln:


    Bei den von Ihnen angesprochenen Produkten handelt es sich um
    Tritiumgaslichtquellen (GTLS) mit Aktivitäten von < 1 GBq. Es ist jedoch
    bekannt, dass solche "Betalights" teilweise mit Aktivitäten von bis
    zu 18 GBq im Handel sind.


    Der Vertrieb von Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten, unterliegt in
    Deutschland der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV, http://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2001/index.html).


    Demnach können Produkte mit Tritium, die unterhalb der Freigrenze von 1 GBq
    nach StrlSchV Anlage III Spalte 2 liegen, ohne Genehmigung vertrieben werden,
    wenn der Hersteller derartiger Produkte über eine


    Genehmigung nach § 106 StrlSchV bzw. der deutsche Vetreiber über eine
    entsprechende Einfuhrgenehmigung nach § 108 StrlSchV verfügt. Zuständig für das
    Erteilen einer Einfuhrgenehmigung ist das Bundesamt für Wirtschaft und
    Ausfuhrkontrolle (BAFA).


    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Frankfurter Straße 29 - 35
    65760 Eschborn
    Telefon: +49 6196 908-0
    Telefax: +49 6196 908-800
    http://www.bafa.de/bafa/de/imprint/index.html


    Derartigen Strahlenquellen ist gemäß § 107 Absatz 1 Nr. 3 StrlSchV eine
    entsprechende deutsche Bedienungsanweisung beizugeben, in der
    - der radioaktive Zusatz erläutert wird,
    - der bestimmungsgemäße Gebrauch beschrieben wird und
    - auf die Entsorgungs- bzw. Rückführungspflicht nach § 110 Satz 2 StrlSchV
    hingewiesen wird.


    Der Vertrieb und die Verwendung von Tritiumgaslichtquellen mit einer Aktivität
    von mehr als 1 GBq ist gemäß StrlSchV aber nur mit einer Genehmigung möglich.
    Da die Verwendung derartiger Strahlenquellen im privaten Bereich als nicht gerechtfertigt gilt, wird diese in der Regel
    versagt. Nur für hoheitliche Aufgaben (Polizei, KSK usw.) ist die Erteilung
    einer Genehmigung möglich. Eine Genehmigung kann auf Antrag durch die für Sie zuständige Landesbehörde erteilt werden.


    Mit freundlichen Grüßen
    ------------------------------------
    Bundesamt für Strahlenschutz
    Öffentlichkeitsarbeit (Z 6)
    Lutz Ebermann
    Willy-Brandt-Straße 5
    D-38226 Salzgitter


    Tel.: 03018 333-1342
    Fax.. 03018 333-1885


    ________________________________________________________________________________________________________________________


    Obenstehende Anfrage ist vom Fr 30.03.2012 09:29 also noch aktuell derzeit - es ist zwar in anderen EU Ländern anders und ich kenne keinen dessen Ziplight beschlagnahmt wurde oder der infolge des Tragens mutierte aber es ist ganz klar eine Ordnungswidrigkeit und in dem Fall stehen geschmeidige 50000 EUR im Raum

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