Sebenza gefunden

  • Hallo. Damit hier keiner auf dumme Gedanken kommt werde ich keine Details (Griffschalen, Lanyard, Hülle, exakter Fundort etc) nennen.


    Im letzten Monat wurde (nicht von mir) in einer Stadt in der Nähe des Bodensees ein Chris Reeve Sebenza gefunden. Es kann in dem dort örtlichen Fundbüro abgeholt werden.
    Sollte jemand seines vermissen und an dem betreffenden Tag in mehreren Städten unterwegs gewesen sein, schreibt ne PM mit den Details (Beschreibung) und ich sage die Stadt.


    Ach ja, ich weiß nicht wie die in dem Fundbüro so drauf sind mit allgemein anerkanntem Zweck, vielleicht sollte man beim Abholen nen abschließbaren Koffer zum Transportieren mitbringen.

    weil: isso!

  • Hut ab vor dieser Ehrlichkeit!


    Eine Frage kommt bei mir aber dennoch auf:
    Man gibt der Person die einen Gegenstand verloren hat durch die Abgabe im Fundbüro die Möglichkeit seinen Besitz evtl.wieder zu bekommen. Macht die Person aber keinen Versuch in diese Richtung, wird dann der Finder benachrichtigt und kann seinen Fund beanspruchen oder geht der Gegenstand in den Besitz der Stadt über zwecks Versteigerung oder ähnliches?


    Vielen Dank!
    Pat

  • Also ich kenne das so dass nach einer bestimmten zeitlichen Frist der Finder benachrichtigt wird und der gefundenen Gegenstand dann in sein Eigentum übergeht.

  • Ich habe mal ne Uhr gefunden und im Fundbüro abgegeben. Da wurde ich gefragt, ob ich - wenn sich der Eigentümer nicht melden sollte - Eigentumsansprüche als Finder geltend machen möchte. Das muss man dann in einem Formular ankreuzen und unterschreiben. Sollte sich der Eigentümer nach einer Frist von 6 Monaten nicht gemeldet haben, so gehört einem die Fundsache. Man muss allerdings eine Gebühr dafür entrichten. Ist man aber nicht daran interessiert, kreuzt man halt an, dass man darauf verzichtet und man erspart sich die Gebühr. Dann wird die Fundsache nach Fristverstreichung vom Fundbüro versteigert. In beiden Fällen hat man aber - wenn sich der Eigentümer innerhalb der Frist meldet - einen Anspruch auf einen gesetzlich festgelegten Finderlohn. BGB: "Der Finder eines Gegenstands, der nicht mehr als 500 € wert ist, kann 5 % des Wertes als Finderlohn beanspruchen. Ist der Gegenstand wertvoller, erhält er 25 € und 3 % des über 500 € liegenden Wertes."
    Ich finde auch, dass das ein feiner Zug von Dir ist, hier im TF den möglichen Verlierer zu informieren. Ich hoffe für Dich, es ist ein Original-Reeve und keine Fälschung.


    Gruß


    Olaf



  • Und wie wird ein Wert festgelegt ... ok bei ner Versteigerung vermutlich der Wert der gewonnen Auktion, aber wenns einer Abholen kommt???

    Und Gott sprach Es werde Licht! Und es ward Licht.
    Genesis 1:3

  • Ich habs nicht gefunden, insofern wird das auch nicht meins. Ich habs nur als ein Sebenza identifizieren können und aufgrund des doch betrachtlichen Wertes den Finder dazu überreden können, es im Fundbüro abzugeben.

    weil: isso!

  • Schön,


    das es noch nette und anständige Menschen gibt, und das hier gleich im Doppelpack (Dich und den Finder) :thumbup: Sowas freut mich sehr und gibt mir auch ein bisschen "Glaube an das Gute im Menschen" zurück. :worship:


    Beste Grüße
    Michael a.k.a. mikio


    P.S. Nur Schade das wir alle :grouphug: nicht immer so nett und anständigt sein können :heul:


    P.P.S. Aber wir können ja unser Bestes versuchen ^^


    P.P.P.S. :respekt:

    "Regel #51 - Manchmal hast Du unrecht." ~ Leroy Jethro Gibbs.

  • Und wie wird ein Wert festgelegt ... ok bei ner Versteigerung vermutlich der Wert der gewonnen Auktion, aber wenns einer Abholen kommt???

    Eine Versteigerung findet nur statt, wenn sich kein Eigentümer gemeldet hat und der Finder keinen Anspruch auf die Fundsache erhoben hat. Der Finder hat aber nur dann Anspruch auf Finderlohn, wenn sich ein Eigentümer gemeldet hat, da ja nur der Eigentümer Finderlohn zahlen muss. Ich denke, heutzutage kann jeder Sachbearbeiter im Fundbüro rumgoogeln, um einen Wert zu ermitteln. Wenn aber jemand ein falsches Sebenza aus China bei Ebay entdeckt und den Preis sieht, fällt der Finderlohn natürlich niedriger aus als bei einem offiziellen Reeve-Importeur, der ein Original anbietet. Das setzt schon etwas Sachverstand voraus. Aber den ehrlichen Finder geht es ja nie ums Geld, sondern - auch wenn´s abgedroschen klingt - um Anstand. Das kommt heute leider sehr selten vor, daher nochmal Daumen hoch für den ehrlichen Finder. Das zeigt Charakter. Wenn der Eigentümer nicht mehr weiß, wo er es verloren hat und nicht zum richtigen Fundbüro geht, kann der Finder sich trotzdem noch freuen als neuer Besitzer und vor allem rechtmäßiger Eigentümer, dann aber mit guten Gewissen.

  • [...]BGB: "Der Finder eines Gegenstands, der nicht mehr als 500 € wert ist, kann 5 % des Wertes als Finderlohn beanspruchen. Ist der Gegenstand wertvoller, erhält er 25 € und 3 % des über 500 € liegenden Wertes."


    Das mit den 25 € finde ich nicht im BGB. Korrekt lautet es in § 971 Abs. 1 BGB

    Zitat

    Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.


    Ich denke, heutzutage kann jeder Sachbearbeiter im Fundbüro rumgoogeln, um einen Wert zu ermitteln. Wenn aber jemand ein falsches Sebenza aus China bei Ebay entdeckt und den Preis sieht, fällt der Finderlohn natürlich niedriger aus als bei einem offiziellen Reeve-Importeur, der ein Original anbietet. Das setzt schon etwas Sachverstand voraus. [...]


    Die Wertfestsetzung erfolgt nicht durch das Fundbüro. Gläubiger (Finder) und Schuldner (Verlierer) müssen das untereinander regeln, zur Not mit einem Gericht.

  • Stimmt, die 25 € stehen nicht drin im BGB. Seltsam, in mehreren Blogs, u.a. bei Wikipedia, steht aber die 25 €-Version. ?(


    Da es am Bodensee war: Österreich und die Schweiz haben das nochmals anders geregelt mit dem Finderlohn. Im Ösiland wird zwischen Verloren und Vergessen unterschieden, in der Schweiz spielt der Fundort "öffentliches Gebäude oder Privathaus" eine wichtige Rolle. Und in Deutschland gibt es noch eine Ausnahme, wenn der Fund in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Behörden war. Wenn ich also mit dem Zug aus der Schweiz über Österreich nach Deutschland fahre und etwas verliere (oder vergesse?), könnten zahlreiche Varianten an gesetzlichen Finderlohnregelungen in betracht kommen. 8|

  • Das mit den 25 € ergibt sich einfach, wenn ihr das ausrechnet. Du hast zuerst geschrieben:

    Zitat von JeremiahJohnson

    Ist der Gegenstand wertvoller, erhält er 25 € und 3 % des über 500 € liegenden Wertes.


    Im BGB steht: "Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert [...]"


    Ein bisschen Mathe:


    fünf vom Hundert von 500 € = 5 % * 500 € = 25 €
    von dem Mehrwert drei vom Hundert = 3 % des über 500 € liegenden Werts


    Im Gesetz ist es eben allgemein formuliert für alle Fälle unter und über 500 €, deswegen steht da nicht explizit 25 € drin. Aber wenn der Gegenstand 501 € wert ist, dann gibt es eben 25,03 € Finderlohn ;)


    Ihr habt also beide Recht ;)

    "Having a suitable light is analogous to being able to change the weather."
    --- Andy Stanford, Fight at Night

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