Zur Abwechslung mal ne 42a Frage

  • So jetzt die ultimative 42 a Frage:
    dieser Einhandfolder kann im geoeffneten und im geschlossenen Zustand mittles eines Schraubbolzens (m6 Gewinde) arretiert werden. Mmn waere es somit in beiden Positionen fuehrbar !!??
    Wie sehen die Spezialisten das?





    LiGrü


    Stefan

    Gruß Stefan

  • Ist m.E. klar, sobald Du den Schraubbolzen drin hast, lässt er sich nicht mehr einhändig öffnen, ist somit 42a konform.
    Wie Du das Messer führst dürfte unerheblich sein, nirgends im WaffG, auch nicht im 42 a, steht, wie Du das Messer zu führen hast. Also ob geöffnet oder nicht.


    Sollte jemand argumentieren wollen, dass das Messer mit Bolzen ein Fixed ist, wäre die Klingenlänge entscheiden, die du aber ebenfalls nciht übertreffen wirst.


    Kann natürlich sich immer jemand was aus den Fingern saugen, aber so würde ich das bei einer Kontrolle bewerten. Nach der Linie, die das BKA bei den Feststellungsbescheiden momentan fährt dürfte es auch passen.

    Mir langt's, dass i woaß, dass i kannt, wenn i woin dad.

  • Zu denen zähle ich mich auch, daher

    Zitat

    würde ich das bei einer Kontrolle bewerten


    Aber eine abschließende und rechtssichere Antwort wirst Du wohl nicht bekommen, da der 42a zunächst mal auf den Ermessenspielraum des Kontrollierenden abzielt.

    Mir langt's, dass i woaß, dass i kannt, wenn i woin dad.

  • +1 für den Haglbuachan


    Aus meiner Sicht sollte sich auch kein Problem ergeben, weil
    1. einhändiges Öffnen lässt sich durch den Bolzen verhindern und
    (2.die Verriegelung erfolgt nicht selbstständig.)



    Asche auf mein Haupt! :pray: :bangdesk:
    Bilder nicht genau angeguckt und den Framelock übersehen.
    Ich hatte den Eingangstext so verstanden, dass es ausschließlich mit der Schraube zu verriegeln ist


    Es hängt eben alles von der Situation bzw dem Beamten ab.


    Gruß David

    Einmal editiert, zuletzt von Francis ()

  • Ich habe mal ne Story gelesen, dass jemand den Daumenpin seines Messers abgeschraubt hatte, aber den Pin (wohlgemerkt: abgeschraubt) dabei hatte. Da er damit quasi einen nominellen verriegelbaren Einhandfolder dabei hatte musste er Strafe zahlen.


    Wie gesagt, irgendwo mal gelesen, keine Ahnung, wie hoch der Wahrheitsgehalt hierbei ist.

    weil: isso!

  • Ich sehe es so:


    Aufgrund der gezeigten Bauart ist ein einhändiges Öffnen definitiv UNMÖGLICH.
    Das schließt den 42a somit schon erst mal aus. Punkt.


    Daher kann hier gar nicht erst ein „Ermessensspielraum“ infrage kommen.


    Mich regt das mittlerweile dermaßen auf, daß offenbar gänzlich herrscht, man suche bei jedem Vergehen irgend ein rechtliches Schlupfloch, um dem Individuum, koste es, was es wolle, eins reinzuwürgen.



    Zweitens: Verrriegeln tut es jedoch aber selbständig, man sieht auf dem Foto ja den FrameLock. Und das DARF es in diesem Fall auch, weil das der 42a so „erlaubt“!


    Da allein diese beiden Aspekte, einhändig öffnend und selbständig verriegelnd, gemeinsam nicht gegeben sind,fällt es als Klappmesser NICHT unter die TrageBESCHRÄNKUNG!


    Wenn man hier eine andere Sichtweise vertritt, dann hat man meiner Meinung nach den Grundsatz des 42a gänzlich nicht kapiert.


    Drittens: Sollte im aufgeklappten Zustand, mit zusätzlich verschraubtem Sicherungsstift, der feststehende Belang infrage kommen, muß lediglich die Klingenlänge von max. 120mm berücksichtigt werden.


    Im Falle eines Falles:
    Das alles zu belegen, dürfte für einen vom belangten Bürger, bestellten Gutachter, mit rechtsschutzgestärktem Rücken, vor Gericht eine Leichtigkeit sein.


    Aber bitte, gebetsmühlenartig heruntergeleiert,


    LASST DOCH, EINFACH WIEDER MAL, DIE KIRCHE IM DORF .


    Karma, es kommt alles, wie‘s kommen muß. Und dieser Aprilscherz wird wieder gehen.


  • Wie sehen die Spezialisten das?


    Selbst wenn hier ein Richter wäre und seine Meinung kund täte, wäre dir damit nicht geholfen. Bestenfalls könntest du dich auf Grund dessen Aussage dann in der Verhandlung auf Verbotsirrtum berufen. Ob's hilft?


    Der eine Richter meint, Einhandmesser ist alles was er mit einer Hand öffnen und verriegeln kann. Der nächste richtet sich nach dem, was im Böker Prospekt über das Messer steht (bis man ihn auf das Griplock aufmerksam macht) und der dritte lässt sich von noch was Absurderem leiten. Du weisst ja: Auf hoher See und so...


    Wenn du auf der sicheren Seite sein willst, beantrage einen FB vom BKA, alles andere hilft leider nicht so richtig weiter.

    It's lonely in the saddle since the horse died!

  • Die Gesetzesbegründung des § 42a WaffG spricht davon, Einhandmesser zu verbieten, da dies meist zivile Versionen von Kampfmessern seien und sie [..unter gewaltbereiten Jugendlichen..] den Kultstatus der 2003 verbotenen Butterfly Messern übernommen hätten.


    Darauf würde ich zunächst schließen, dass ein entscheidendes Kriterium für das Führverbot der schnelle Zugriff auf die Klinge und die verringerte Reaktionzeit für die andere Partei, also die gesteigerte Gefährlichkeit für potenzielle Opfer von Gewalttaten ist. Wenn in deinem Messer so ein Bolzen steckt, ist ein schneller Zugriff nicht möglich und die gesteigerte Gefährlichkeit, die dem Führverbot zugrunde liegt, ist nicht gegeben. So weit, so gut.


    Wie schon erwähnt, kommt es letztlich aber wohl auf den Beamten an, dem du im Zweifel gegenüber stehst. Der Verweis auf Einhandmesser als ziviler Kampfmessererssatz legt nahe, dass es ein stückweit wohl auch um den Verwendungszweck geht und da sind wir dann ganz konkret beim Beamten, der dir gegenübersteht und entscheidet, ob er es dir abnimmt oder nicht. Wenn das Ding bei ihm Kampfmesser-Assoziationen weckt und du ihm nicht glaubhaft machen kannst, dass du es für Alltägliches nutzt und nicht nur dabei hast, weil du davon träumst, in einer SV Situation mal richtig den Rambo zu machen, wird er es dir vermutlich trotzdem abnehmen, da besteht in Sachen Gefahrenabwehr eine Menge Handlungsspielraum. Zumal er dir immer wird vorhalten können, du könntest den Bolzrn ja entfernen, sobald du außer Sichtweite bist.

    Ernest Hemingway once wrote, "The world is a fine place and worth fighting for." I agree with the second part.

    Einmal editiert, zuletzt von ohtatyaro ()

  • Ja, ebenfalls sorry für OT,


    aber um die Frage zu wiederholen, was is‘n des für a Messer ?


    Schaut ja materialmäßig top verarbeitet aus, so mit Stainless ?


    Gfällt mir sehr gut !



    Viele Grüße
    Martin

  • ds geht und ging es zwar nicht drum, aber gut - es ist ein XIO Alpha Mark 1.
    Super verarbeitetes China Messer in S35VN und Titan. 6mm Klingenstaerke bei ca. 340 gr Gewicht.
    Das richtige EDC eben!!
    Die Moeglichkeit die Klinge mittels Schraubbolzen, geschlossen wie offen, zu arretieren liess eben die Frage nach 42 a aufkommen.



    LiGrü


    Stefan

    Gruß Stefan

    2 Mal editiert, zuletzt von Termite ()

  • Das heißt, Du kannst das Messer in drei Versionen führen?


    1. geschlossen mit Bolzen drin > muss aufgeschraubt werden zum Öffnen
    2. geöffnet mit Bolzen drin > möglicherweise Fixed-Klassifizierung (falls das so definiert wird)
    3. Bolzen entfernt > normal einhändig bedienbar, korrekt?


    Wird 42a auf den jeweils aktuellen Zustand im Überprüfungsmoment angewendet (also "jetzt im Moment ist der Bolzen drin, also ok") oder wird der generelle Charakter des Objekts bewertet (ohne Bolzen wäre es eventuell einhänder-fähig)?


    Interessante Frage. Interessantes Messer.

    Die TF Sucht ist zu Ende!

    Einmal editiert, zuletzt von columbo ()

  • Ein Folder der sich verschraubt nicht einhändig öffnen lässt, ist dann hinsichtlich § 42a frei führbar.
    Wenn er nicht verschraubt ist und sich einhändig öffnen lässt, dann Führungsbeschränkung.
    Eigentlich doch ganz klar. :D


    Als Fixed dürfte er IMHO nicht gelten solange er mit einer lösbaren Blockierung/Arretierung fixiert ist.
    Interessant ist die Frage evtl. bei einer dauerhaft fixierten (z.B. verschweißten) Klinge


    Gruß Thomas

    "Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht."

  • Eigentlich einfach : Bolzen drin ( egal ob " offen " blockiert oder " geschlossen" blockiert ... ) = kein Problem !!


    Nur OHNE Bolzen wäre da ja der Framelook ..... somit wohl 42a nur mit Begründung

    Scharf sei das Messer, edel , und gut !

  • Eigentlich doch simpel, wird man kontrolliert und kann der Beamte das Messer öffnen, egal was es ist, mit nur einer Hand und er möchte dir das Messer abnehmen, kann er das tun.


    Ich würde dir für das gezeigte Messer keine 100% Legalität bescheinigen wollen, aber wie wahrscheinlich ist es das man da an genau "so einen" Beamten gerät.

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