Nicht nur für Ichthyophobe: Praktischer und solider Fischtöter
Nach längerer Zeit ist dieses praktische Werkzeug wieder verfügbar:
Ein Fischtöter FT-20 von der Fa. Zeichnungsbedarf Müller
http://www.mueller-zeichnungsteile.de/Fischtoeter.html
Das für 18 Euro plus Versand erhältliche Werkzeug mit Alu-Korpus und Edelstahlkopf wiegt wirksame 300 g und ist ohne Handschlaufe 20 cm lang. Da hat man wirklich etwas in der Hand…
Spöttische Sprotten, hämische Heringe, tückische Thune – alles kein Problem mehr.
Selbst der Troll, Fichflüchter vor dem Herrn, trotzt damit mühelos albernen Aalen oder frechen Forellen…
Ich habe mir diverse andere Modelle angeschaut: Entweder Version Riesen-Trumm als Mini-Baseball-Fischtöter mit schlechter Mitführbarkeit – oder albern-leichte Versionen, die selbst einem Rudel Ölsardinen nur abschätziges Gruppenkichern entlocken...das hat den Micha alles nicht so recht überzeugen können. Da habe ich lieber einige Zeit gewartet, bis mir der freundliche Herr Müller die erneute Verfügbarkeit seines FT-20 mitgeteilt hat. Hab sofort einen für mich und einen für einen Kumpel geordert…
Das ist übrigens KEIN Totschläger und somit KEINE verbotene Waffe nach WaffG, da der Gegenstand weder zum verletzenden Einwirken auf Menschen bestimmt ist noch insbesondere auch von seiner objektiven Beschaffenheit her einen flexiblen, aufprallverstärkenden Schaft besitzt. Es handelt sich um ein Handwerkzeug wie z.B. auch ein Hammer oder ein Schraubendreher….
Siehe:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Waffengesetz
(WaffVwV)
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.2
Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird.
Darüber hinaus sind sie auch Werkzeuge und KEINE Hieb- und Stoßwaffen, da sie NICHT eine verletzende Wirkung gegenüber Menschen entfalten sollen (auch wenn sie dies objektiv könnten), siehe dazu z.B. die Ausführungen über Hirschfänger und Jagdmesser:
Zu Unterabschnitt 2:
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z.B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt.
Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z.B. Macheten, Fahrtenmesser), Gleiches gilt auch für sogenannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen.
Damit dürfte zumindest nach meinem eigenen privaten, persönlichen und unverbindlichen Verständnis der Vorschriften eine Mitführung keinerlei rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Verbindlich können das natürlich nur die waffenrechtlich zuständigen Behörden beantworten, in NRW also z.B. die Polizeipräsidien…
Mal unbeachtlich der Fragen zur Mitführbarkeit:
Das Werkzeug ist sorgfältig und wertig hergestellt, liegt satt und vertrauenerweckend in der Hand und sollte den ausgewiesen und vorgesehenen Zweck jedenfalls bestens erfüllen.