Über die Suchfunktion finde ich einige Aussagen das das Messer geführt wird, andere sind der Meinung es sei als Waffe einzustufen.
Was spricht dafür das TDI als Waffe einzustufen, was dagegen?
Gibt es zu dem Messer oder einem ähnlichen einen Feststellungsbescheid?
- Dafür spricht das es als Waffe entworfen wurde.
- Dagegen ein etwas älterer Text (von dem ich leider nicht mehr weiß wo ich ihn her habe):
"Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z. B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet
sind.
Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z. B. Macheten, Fahrtenmesser), Gleiches gilt auch für so genannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat) Verwendung finden.
Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht.
Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
• kürzer als 8,5 cm
• nicht zweischneidig
ist.
In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 5 zu beantragen."