Aber es gibt einige objektive Merkmale die eine Waffeneigenschaft begründen und aus der "Ostgathe-Liste" gehören nur wenige dazu.
Und ein Messer, was keines dieser Merkmale aufweist, wird eben nicht zur Waffe egal wofür man es verwendet.
Das sehe ich persönlich genauso und ich hoffe, dass auch alle Richter im Zweifel zugunsten des Messer-Trägers entscheiden!
Und wenn ein Polizist grundlos ein Messer beschlagnahmt was nach § 42 a WaffG legal führbar ist, handelt er IMHO widerrechtlich.
Und mangelnde Rechtskenntnis darf dafür erst recht keine Ausrede sein!
Grundlos handelt der Polizist ja nicht, wenn er persönlich den Verdacht hat (woher der auch immer kommen mag), dass ein bestimmtes Messer eher als Waffe einzustufen ist und deshalb dem Führungsverbot unterliegt. Mangelnde Rechtskenntnis kann man ihm auch nicht unbedingt vorwerfen (immerhin scheint er zu der Minderheit der Polizisten zu gehören, die den §42a WaffG kennen ), da im Gesetz eben nicht klar geregelt ist, welche Messer zu den Waffen zählen - dazu gibt es eben unterschiedliche Ansichten.
Meines Wissens - anwesende Polizisten mögen mich korrigieren - kennen sich nur wenige Polizeibeamte gut mit dem WaffG im Bezug auf Messer aus, da der Arbeitsschwerpunkt sicher auf anderen Gebieten liegt. Schön wäre es natürlich, wenn alle Polizisten nur die Messer beschlagnahmen würden, von denen sie genau wissen, dass eine Waffeneigenschaft vorliegt. Nach dem Prinzip: Im Zweifel für den Angeklagten! Aber ich kann auch nachvollziehen, dass Polizisten, die sich mit Messern nicht auskennen, die Entscheidung lieber an die für die OWIs zuständige Stelle abschieben und vorsorglich erstmal alle "gefährlich aussehenden" Messer beschlagnahmen.
Der Gesetzgeber hat der Polizei einen sehr großen Ermessensspielraum gegeben. Die daraus für den Messer-Träger entstehende Unsicherheit gefällt mir genausowenig wie dir! Aber - und das war meine Grundaussage - man wird deswegen dem Polizisten kein widerrechtliches Verhalten nachweisen können!