Ich benutz einfach mal diesen Thread, der ist eingermassen frisch und der Titel passt zu meiner Frage.
Das soll auch keine (leidliche?) Diskussion um den Sinn oder Unsinn der Gesetzeslage werden, aber bei einer Sache ist mir das nicht ganz klar. (naja, da gäbe es schon noch mehr, aber anderes lass ich jetzt mal beiseite =)
(Korrigiert mich bitte wenn ich irgendwo falsch liege)
Also, ein Folder der einhändig zu öffnen ist, darf nicht geführt werden, sobald die Klinge arretiert - auch wenn die Klinge kleiner als 8,5cm ist. Damit wäre mein neues CRKT M21 (in klein), obwohl die Klinge grad noch so durchgeht, nicht führbar, einmal wegen dem Daumenpin - der zwar eigentlich nicht funktionabel ist, zumindest krieg ich die Klinge damit nicht raus =), aber dann hat es ja noch den "Carson-Flipper". Damit ist dieses Messer:
- einhändig und
- arretiert
und ist damit "disqualifiziert" als EDC.
Oder seh ich das falsch?
Mein Verständnisproblem beginnt aber erst jetzt:
Ein Springmesser, welches erstmal nicht zu führen ist, wird führbar wenn:
- die Klinge seitlich ausfährt
- max 8,5cm Klinge
- nur einseitig geschliffene Klinge
Damit ist ein stinknormales Springmesser (welches die Klinge arretiert, wie die Definition eines Springmesser ja besagt*) führbar, aber ein kleiner Einhandfolder der arretiert (das CRKT M21 beispielsweise) nicht???
*Springmesser (Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können), Ausnahmen siehe 2.4.2
Das irritiert mich jetzt, weil weiter oben
(rechtslage-waffengesetz-und-messer)
bei (2.1) Messern mit einhändig feststellbarer Klinge, das Springmesser im Prinzip erwähnt wird:
- Federmechanismen wie sie bei Automatikmessern (Springmessern) zu finden sind.
Oder bringe ich jetzt ein "verbotenes Messer" mit einem "nicht führbaren" Messer durcheinander?
Würde mich ja schon arg "erschüttern", wenn ich ein Springmesser unter Umständen führen dürfte, aber einen Folder (unter Umständen) nicht.
- naja, wobei mich bei den Gesetzgebern im Grunde schon lange kaum noch was wundert. *hust*
Warum muss das alles so wirr sein...
Ich _meinte_ mich vorher über die Gesetzeslage informiert zu haben, nur hatte ich übersehen, das ein Einhandfolder der arretiert ausfällt.
Muss ich jetzt als edc wirklich mein 12cm fixed nehmen?
(anderes ist nicht zur Hand)
***
und wo wir grad dabei sind: Die Definition von "griffbereit tragen": Ich hab öfte rmal Lederscheiden für grosse fixedblades gesehen, wo mit einem Vorhängeschloss das Herausnehmen des Messers verhindert wird. Ist sowas eine zulässige Methode für den sicheren, gesetzeskonformen Transport eines +12cm fixed?
Und in dem Zusammenhang:
Das CRKT M21 hat im Carson-Flipper ein kleines Loch. Der Flipper sieht für den nicht-informierten eher danach aus, das der Flipper eine Befestigungsöse ist. Wenn ich durch das Loch im Flipper einen Draht ziehen würde (oder ein kleines Schloss =), oder das Messer wirklich an dieser Öse mit einem Band an der Hose oder an dem Schlüsselbund befestige, dann wird ja die Funktion des Flippers damit unbrauchbar gemacht.
Wenn ich jetzt noch die Daumenpins abmontiere, wäre damit die "Einhändigkeit" des Messers ausgeschaltet?
Um das Messer zu öffnen müsste ich dann immer erst das Band oder den Draht (Schlüsselring?) aus der Öse entfernen, grad bei einem Schlüsselring kann man da ja schon nciht mehr wirklich von "griffbereit" reden oder?
ich will keine rechtlich verbindlichen Antworten, aber das ist doch eine interessante Frage.