Beiträge von Anson Argyris

    Folgende interessante Rechtsauffassung hinsichtlich des Führens von Einhandmessern
    habe ich zufällig gefunden:


    Zitat:



    "Einhandmesser / Jagd


    ...




    es ist zutreffend, dass der § 42 a Abs. 1 Nr. 3 WaffG neben verschiedenen anderern Gegenständen auch das Mitführen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) verbietet. Der Erwerb und Besitz ist allerdings weiterhin erlaubt.


    Dieses Verbot des Mitführens der im § 42 a WaffG genannten Gegenstände
    gilt jedoch nicht wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies liegt
    insbesondere dann vor, wenn das Mitführen der Gegenstände im
    Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport
    oder einem allgemein anerkannten Zweck erfolgt(§ 42 a Abs. 2 und 3
    WaffG).


    Kommen wir zurück zum Einhandmesser.


    Da die Jagdausübung bei den Ausnahmen nicht ausdrücklich erwähnt ist,
    ist die Frage zu prüfen, ob das Mitführen eines Einhandmessers zur Jagd
    ein allgemein anerkannter Zweck ist.


    M.E. kann man diese Ausnahme hier nicht anwenden, da zur Jagdausbüng
    nicht zwingend ein Einhandmesser erforderlich ist. Vielmehr haben sich
    hier seit vielen Jahren feststehende Messer oder auch Messer, bei denen
    zum Öffnen zwei Hände benötigt werden und die über eine feststellbare
    Klinge verfügen, bewährt und als ausreichend erwiesen.


    Es liegt also durchaus im Rahmen des Möglichen, dass Ihnen auch bei der
    befugten Jagdausübung das Mitführen eines Einhandmessers als Verstoß
    gegen das WaffG angelastet und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen
    Sie eingeleitet würde.




    Wenn noch Fragen sind können Sie sich gerne melden."



    Hier der Link:





    http://www.polizei-nrw.de/duis…action=show_topic&id=1904


    Irgendwie macht mich das sprachlos ...

    Ehrlich gesagt, auf das Urteil bin ich wirklich mal gespannt.


    Zitat: "Die Befreiung von Waffenscheininhabern ergibt sich alleine schon aus dem
    Sinnzusammenhang und aus dem angestrebten Ziel der Gesetzesnorm
    (AUSDRÜCKLICH .. es betrifft nicht die Waffenbesitzkarteninhaber,
    sondern die Waffenscheininhaber, also der Personenkreis der BERECHTIGT
    zur Berufsausübung, oder zu anerkannten Selbstschutzzwecken, eine
    SCHUßWAFFE führen darf)."



    Es ist mir klar, dass damit die Waffenscheininhaber gemeint sind - aber dennoch kann ich deine Schlußfolgerung so nicht nachvollziehen.
    Wieso sollte jemand, dem das Führen einer Schusswaffe zur Selbstverteidigung erlaubt ist, ein Messer führen dürfen, dass eben ausdrücklich nicht
    der Selbstverteidigung dienen darf ?

    Wer absolut und partout nicht auf ein Einhandmesser verzichten mag, der sollte etwas für die Allgemeinheit tun und sich zu den Sanitätern (Malteser, Johanniter, u.a.) dem THW oder der freiwilligen Feuerwehr melden und SCHWUPS ist er alle Begründungsprobleme los, da diese Gruppen durch Rechtsprechung mittlwerweile vom Trageverbot weitestgehend befreit wurden (wie bereits von mir erwähnt, aufgrund der besonderen Garantenstellung .. zum HELFEN besonders verpflichtet).


    Und als letztes ... Personen die BERECHTIGT eine Schußwaffe führen dürfen, die dürfen auch ein Einhandmesser oder ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge ÜBER 12 cm führen (alles Andere währe auch ziemlich merkwürdig

    Kennst Du ein Urteil, in dem alle diese Gruppen vom Trageverbot nach § 42 a WaffG ausgenommen wurden ?
    2. Frage: Wieso sind Waffenscheininhaber ebenfalls ausgenommen , oder besser gesagt: Wo genau steht das ?