Folgende interessante Rechtsauffassung hinsichtlich des Führens von Einhandmessern
habe ich zufällig gefunden:
Zitat:
"Einhandmesser / Jagd
...
es ist zutreffend, dass der § 42 a Abs. 1 Nr. 3 WaffG neben verschiedenen anderern Gegenständen auch das Mitführen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) verbietet. Der Erwerb und Besitz ist allerdings weiterhin erlaubt.
Dieses Verbot des Mitführens der im § 42 a WaffG genannten Gegenstände
gilt jedoch nicht wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies liegt
insbesondere dann vor, wenn das Mitführen der Gegenstände im
Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport
oder einem allgemein anerkannten Zweck erfolgt(§ 42 a Abs. 2 und 3
WaffG).
Kommen wir zurück zum Einhandmesser.
Da die Jagdausübung bei den Ausnahmen nicht ausdrücklich erwähnt ist,
ist die Frage zu prüfen, ob das Mitführen eines Einhandmessers zur Jagd
ein allgemein anerkannter Zweck ist.
M.E. kann man diese Ausnahme hier nicht anwenden, da zur Jagdausbüng
nicht zwingend ein Einhandmesser erforderlich ist. Vielmehr haben sich
hier seit vielen Jahren feststehende Messer oder auch Messer, bei denen
zum Öffnen zwei Hände benötigt werden und die über eine feststellbare
Klinge verfügen, bewährt und als ausreichend erwiesen.
Es liegt also durchaus im Rahmen des Möglichen, dass Ihnen auch bei der
befugten Jagdausübung das Mitführen eines Einhandmessers als Verstoß
gegen das WaffG angelastet und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen
Sie eingeleitet würde.
Wenn noch Fragen sind können Sie sich gerne melden."
Hier der Link:
http://www.polizei-nrw.de/duis…action=show_topic&id=1904
Irgendwie macht mich das sprachlos ...