Weitgehend ist die neue Freimenge für mich eine Mogelpackung. Der Durchschnittszollsatz liegt unter 5 v.H., die Achtkommanochwas für Messer sind da eher hoch. Der wesentliche Rechenfaktor ist aber das runde Fünftel "Mehrwertsteuer", die hier EUSt heißt. Außerdem erspart man sich - als nicht Vorsteuerabzugsberechtigter - die zeitraubende Abfertigung nicht. Auch für die Paketdienste wird es hier nicht einfacher, die müssen wegen der EUSt für Privatleute ebenfalls noch die Sendungen abfertigen wie bisher.
An den VuB (Verboten und Beschränkungen) hat sich auch nix geändert, auch daher müssen z.B. Messer noch zollamtlich geprüft und abgefertigt werden, um die Einfuhr verbotener Waffen zu verhindern.
Die waffenrechtlichen Vorschriften sind für den "Nichteingeweihten" und vor allem Nichtinteressierten sehr kompliziert und schlecht nachvollziehbar, beim Abfertigungszöllner "konkurrieren" sie im Interesse mit so schnuckeligen Sachen wie der Stabstahl-Verordnung, dem sanitären Pflanzenschutz oder der naheliegenden Frage, ob Gastropoda-Schnecken nach dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen artengeschützt sind (...oder z.B. die Langschwanz-Schmalfuß-Beutelmaus...). Man hat da also allerlei zu lesen, wenn man im Postzoll arbeitet....
Wichtig ist, den Leuten z.B. erst mal so grundlegende Sachen zu verdeutlichen, wie die Tatsache, daß es einerseits die Unterscheidung Waffe nach WaffG / keine Waffe nach WaffG gibt. Folge ist hier aber nur, daß eine Abfertigung für Minderjährige ausscheidet. Mit der Einfuhrfähigkeit hat das nichts zu tun. Blankwaffen nach dem WaffG bedürfen keiner schriftlichen Erwerbs- oder Besitzberechtigung, Volljährigkeit reicht aus.
Einfuhrverboten sind lediglich DIE Gegenstände, die nicht nur ggf. Waffen i.S.d. WaffG sind, sondern ZUSÄTZLICH der Liste der "verbotenen Waffen" unterfallen, die Anlage des WaffG ist. Diese Liste, wie die Vorschrift selbst, ist im Netz frei verfügbar.
Mein Rat, zur Beschleunigung der Abfertigung und Überzeugung der Abfertigungsbeamten sozusagen, ist der, diese Liste ausgedruckt mitzunehmen und vorzulegen, um dann "gemeinsam" zu prüfen, ob der Gegenstand dieser Liste unterfällt. Tut er das nicht (und ist nicht aus anderen Gründen einfuhrverboten, z.B. als markengefälschtes Plagiat), ist er abfertigungsfähig. Natürlich müssen Rechnungen, ggf. Abbuchungen von der Kreditkarte, die Paketkarte usw. vorgelegt werden, also insgesamt alles, was zur Ermittlung des Zollwerts (tatsächlich zu zahlender Gesamtpreis plus Portokosten) erforderlich ist.
Weiterer Rat: Die Zollämter unterstehen bezirksweise einem sogenannten Hauptzollamt. Dort gibt es jeweils einen zuständigen Sachbearbeiter für Verbote und Beschränkungen. Hat man regelmäßig mit dem Zoll zu tun, kann es ja nicht schaden, dessen Namen und telefonische Erreichbarkeit zu ermitteln. Dann kann man erstens im Vorfeld zu geplanten Einfuhren anfragen, ob Bedenken bestehen, zweitens im Falle bei der Abfertigung aufkommender Zweifel vielleicht eine entsprechende Meinung einholen.