Da ich mich gerade im Rahmen einer Hausarbeit mit dem §42a WaffG beschäftigt habe, will ich auch mal meinen Senf dazugeben.
Bzw. nur darauf hinweisen, dass "Transport" nicht mit "Führen" gleichgesetzt werden kann.
Zumindest wenn man der Fachliteratur glauben schenkt setzt der Transport vorraus, dass man einen konkreten Anfangs- und Zielpunkt hat, dass dabeihaben in einem verschlossenem Behältnis ohne konkretes Ziel ist nicht von §42a (2) Nr. 2 WaffG abgedeckt.
Nachtrag: Damit meine ich, wenn du dich gegen einen, sagen wir mal übermotivierten, Ordnungshüter absichern willst, der mit "Taschenspielertricks" aus deinem Zweihand- ein Einhandmesser macht, könntest du trotzdem in leere laufen, weil er dir dann ggf. auch den Transport als Verbotsausnahme abspricht.
Halte ich insgesamt aber schon für ein sehr unwahrscheinliches Konstrukt und dass du dich damit ganz gut abgesichert hast.