Rechtliche Voraussetzungen nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für die Herstellung von Konsumgütern in Deutschland
Armbanduhren sind Konsumgüter. Die Herstellung oder das Inverkehrbringen
von Konsumgütern, denen radioaktive Stoffe zugesetzt wurden, bedarf in
Deutschland einer Genehmigung nach Paragraph 106 der
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Diese wird aber grundsätzlich nur
erteilt, wenn die Aktivität der Stoffe die Freigrenze gemäß StrlSchV
nicht überschreitet. Gleiches gilt gemäß Paragraph 108 StrlSchV auch für
die zum Zweck des Handels oder zur gewerblichen Verwendung
beabsichtigte grenzüberschreitende Verbringung von derartigen
Konsumgütern.
Den Uhren muss vom Hersteller eine Information über den radioaktiven
Zusatz, den bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie eine Angabe zur
kostenlosen Rückführung nach Ende des Gebrauchs beigefügt sein.
Derartige Uhren dürfen nicht in den Hausmüll entsorgt werden.
Darüber hinaus gilt nach Paragraph 4 StrlSchV der Grundsatz der
"Rechtfertigung" der Verwendung radioaktiver Stoffe. Er verlangt die
Abwägung des Nutzens der Vorrichtung, in die radioaktive Stoffe
eingefügt sind, gegenüber den möglicherweise auftretenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Insbesondere ist zu prüfen, ob es
für den gleichen Zweck mit vertretbarem Aufwand auch technische
Möglichkeiten ohne die Verwendung von radioaktiven Stoffen gibt.
Inzwischen gibt es alternativ für die im Konsumbereich verwendeten
Armbanduhren sehr gut lumineszierende, nicht radioaktive Farben, zum
Beispiel auf der Basis von Strontiumaluminat (SrAl2O4).