Laut Waffengesetz:
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
1.2 Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,
1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird.
Da die Armbrust den Schusswaffen gleichgestellt ist, gilt deshalb auch die Schießstätten Pflicht für diese.
Und dann folgere ich daraus, dass Du auf den Bogenschießständen nicht mit der Armbrust drauf darfst, weil das ja keine Schießstätten nach § 27 WaffG sind.