Ich habe heute auch mal eine Anfrage an den Herrn Schanz geschickt - ein importiertes Bark River kam bei mir leider mit einer ganz schön verhunzten Fehlschärfe an. Wie man es überhaupt mit seiner Arbeitsmoral in Einklang bringen kann, sowas in den Verkauf zu geben, ist mir schleierhaft.
Beiträge von tungsten
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Nein, ein Artikel macht aus einem Gegenstand natürlich noch keine Waffe, aber er kann entscheidend beeinflussen, was wohl als Gebrauchsbestimmung wahrgenommen wird, auf die es bei der Beurteilung ankommt. Ein beidseitig geschliffener Dolch mit Parierelement, der als Brieföffner verkauft wird, bleibt dennoch eine Waffe, da die Bestimmung als Stichwaffe offensichtlich ist.
Ich möchte niemandem erklären müssen, dass der Dorn eine Fingerablage und nicht bestimmungsgemäß ein Schlagverstärker ist, wenn er die Bilder aus dem Eingangsposting gesehen hat.
Dazu kann natürlich jeder seine Meinung haben, die geltende Rechtslage ist ja auch so schwammig, dass beinahe jedes Ergebnis vertretbar ist.
Ich möchte da auch nicht spitzfindig oder besserwisserisch erscheinen, wir sind uns ja einig, dass es kontraproduktiv ist.
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"Benutzung einer tödlichen Waffe" ist mir im deutschen Recht als Qualifikationstatbestand unbekannt, aber was man meines Erachtens durch solchen Berichte/Fotos erreicht ist, dass das Hornet als Waffe angesehen wird, was Folgen für das Führen des Messers hat. Da wird aus der harmlosen Fingerablage gleich mal ein Skullcrusher, dankeschön, §43a WaffG lässt grüßen.
Strafrechtlich aber weitgehend unbedeutend, auch in der Scheide ist das Hornet (und jeder Schraubenzieher, Hammer, Springerstiefel, Bierkrug...) zumindest ein gefährlicher Gegenstand (§ 224 I Nr.1). Ob ein Schlag damit eine das Leben gefährdende Behandlung (§.224 I Nr.5) darstellt, ist ein Frage des Einzelfalls. Wie balinzwerg schon angedeutet hat, könnte der Einsatz des Dorns anstelle der Klinge für ein milderes Mittel im Rahmen der Notwehr sprechen, aber zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Frage relevant wird, kann ich dem Angeklagten nur viel Glück wünschen, denn er steht dann eh schon mit einem Bein im Knast.
Ich halte diese martialische Bebilderung in einem Herstellerforum bei der neuen Rechtslage für mehr als ungeschickt, SAR und Pohl Force bewerben das Messer ja selbst neutral. Damit wird niemandem ein gefallen getan, der das Messer als Werkzeug tragen möchte.
Mein Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, er dient nur dem rechtlichen Diskurs über den Artikel im Eingangsposting.
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Hey,
danke für die Antwort! Dann eignet sich diese Tasche leider auch nicht für meinen Bedarf...die Suche geht weiter
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Ist das als "echtes" Slingbag zu gebrauchen? Ich habe vor einiger Zeit mal ein Review von einem Go-Bag gelesen, dass zum Öffnen des Hauptfachs abgenommen werden musste, da die Reißverschlüsse aus Sicherheitsgründen (Druckabfall/Aufplatzen) Richtung Körper angebracht waren.
Von den Bildern her könnte es sich um die gleiche Tasche handeln, bin mir aber nicht sicher.
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Kein Einhandmesser mehr gekauft nach der Reform. Ein sozialadäquater Grund ist bei mir immer gegeben, aber ich habe keine Lust, jedesmal eine Ordnungswidrigkeit unter Erlaubnisvorbehalt zu begehen, wenn ich vor die Tür gehe.
Wird mein "legal reason" auch wirklich anerkannt? Was das nun konkret sein soll, weiß doch eh noch niemand so recht. Das Gesetz öffnet Willkür Tür und Tor. Außerdem will ich mich grundsätzlich nicht für das Tragen von Alltagsgegenständen rechtfertigen müssen, egal welcher Art. Vielleicht legt ja mal endlich jemand Verfassungsbeschwerde gegen diesen Blödsinn ein.
Dann lieber ein Fixed, obwohl sie für meinen normalen Gebrauch umständlicher sind. Früher hatte ich meistens ein Bladetech Mouse oder ab und an ein Dodo dabei...echt gefährlich. Jetzt nur noch feststehende Messer, die Welt atmet auf.
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Hey,
gibt es eigentlich auch "taktische" Füllfederhalter? Damit meine ich keine Füller, die man als solche zweckentfremden kann (es befinden sich schon zwei Rotring 600 in meinem Besitz ).
Gruß
Thorsten