Ich will hier keinem einen Freibrief geben, wild irgendwelche Medikamente zu verabreichen.
Aber als Rettungsassistent sind verschiedene ärztliche Maßnamen in der Notkompetenz geregelt. Dies ist aber nur einen Empfehlung der Bundesärztekammer und hat keinerlei rechtliche Konsequenz.
Ein RA darf grundsätzlich keine ärztlichen Maßnamen durchführen!
Werden ärztliche Maßnamen durchgeführt, um Leben zu retten ist das aber in Ordnung.
Rechtlich wird das alles im § 34 StGB abgedeckt.
Wenn ich eine ärztliche Maßname, die ich beherrsche und deren Konsequenzen ich kenne, durchführe um damit akute Lebensgefahr abzuwenden, so überwiegt das Rechtsgut „Leben“ gegenüber der sonnst einem Arzt vorbehaltenen Maßname.
Das gilt auch für Maßnamen die nicht in der Notkompetenz aufgeführt sind und auch für Personen die keine Rettungsassistenten sind.
Der § 34 StGB gilt allgemein!
Beispiel:
Eine Person hat nach einem Unfall einen Spannungspneumothorax mit abgeschwächtem Atemgeräusch links, Zyanose, gestauten Halsvenen und einer Verschiebung des Mediastinums und der Thachea.
Der Notarzt ist noch auf der Anfahrt und wird erst in 15 min eintreffen.
Der Patient ist in akuter Lebensgefahr in wird in wenigen Minuten versterben.
Er kann aber durch das Legen einer Thoraxdrainage gerettet werden.
Das Legen einer Thoraxdrainage ist eine ärztliche Maßname und ist nicht in der Notkompetenz erfasst.
Wenn ich jetzt die ärztliche Maßname, das Legen einer Thoraxdrainage, durchführe, begehe ich rechtlich eine Körperverletzung und führe widerrechtlich eine ärztliche Maßname durch, rette aber damit das Leben des Patienten!
Beim § 34 StGB gilt Verhältnismäßigkeit der Mittel.
Das heißt, das Rechtsgut „Leben“ überwiegt gegenüber dem Rechtsgut „körperliche Unversehrtheit“ (Legen einer Thoraxdrainage) und dem widerrechtlichen Durchführen einer ärztlichen Maßname. Ich habe zwar eine Körperverletzung begangen, habe aber einen Rechtfertigungsgrund und bin daburch nicht Schuld.
Nur Taten, die rechtswidrig sind, können bestraft werden. Rechtswidrig ist eine Tat, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund ist unter anderem der rechtfertigende Notstand.
Es ist in Deutschland noch keiner verurteilt wurden, weil er einem das Leben retten wollte, wohl aber weil unnötige ärztliche Maßnamen durchgeführt worden sind. Pauschales Legen eines Zugangs ohne Grund oder die Gabe von MCP bei Übelkeit, damit der Patient nicht in den RTW bricht.
Gruß Ben