Beiträge von Mobile Infanterie

    Im Gesetz (§42a WaffG) ist von einem verschlossenen Behältnis die Rede. Es muß also mit einem Schloß gesichert sein. Allerdings braucht der Behälter nicht besonders stabil zu sein; auch ein verschließbares Futteral reicht also aus.


    Im Bahr-Baumarkt gibt es Alu-Koffer der Größe 42x30x12 cm für ca. 10,-- Euro, abschließbar.

    Gerade eben auch mal Feedback gemacht und natürlich um ein Kistchen gebeten.


    Habe vor zwei Tagen ein Tütchen in der Apotheke vor Ort gekauft. Mußte bestellt werden, da nicht vorrätig.
    Die Apothekerin war auch neugierig angesichts des Piloten auf der Verpackung.
    3,70 € ist allerdings ganz schön happig. Hoffe, dass der Preis noch fällt.

    Was eine dienstliche Veranstaltung ist, wird ausdrücklich geregelt:



    § 81 Soldatengesetz
    (1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche
    Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militärischen Aus-, Fort-
    und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen
    werden können.

    (2) Zu dienstlichen
    Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65.
    Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch das Bundesministerium der
    Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden.
    Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.


    Es geht also gerade nicht um Grillabende oder Kameradenverabschiedung. Das kann eine VVag mit UTE sein, also eine Verbandsveranstaltung mit Uniformtrageerlaubnis. Dann habe ich als Teilnehmer zwar die Uniform an, bin aber nicht in einem Wehrdienstverhältnis. Dann unterfalle ich dem WaffG, weil ich als Zivilist zu behandeln bin.


    Eine dienstliche Veranstaltung hingegen beinhaltet eine Zuziehung als Äquivalent des Einberufungsbescheides. Während der Dauer der Dienstlichen Veranstaltung stehe ich als Teilnehmer im Wehrdienstverhältnis und bin Soldat mit Rechten und Pflichten nach dem Soldatengesetz. UND es gilt die Regelung des § 55 WaffG. Dann kümmert mich als Teilnehmer das WaffG nicht, solange ich im Dienst bin.


    @ The Joker: Ich nehme auch noch an dienstlichen Veranstaltungen teil. Aber meine werden zu 99% im Flecktarn absolviert. Wettkämpfe, Schießen etc.



    Nachtrag: Selbst auf der Internetseite des VdRBW wird richtig erklärt, was das besondere an einer DVag ist:
    Wir organisieren ein umfangreiches Veranstaltungsprogramm.
    Veranstaltungen und Vorhaben der Sicherheitspolitischen Arbeit, der
    Förderung militärischer Fähigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit werden
    entweder von uns selbst als Verbandsveranstaltung (VVag) oder in der
    Verantwortung der Bundeswehr als Dienstliche Veranstaltung
    (DVag) durchgeführt.


    Dienstliche Veranstaltungen dauern in der
    Regel bis zu drei Tagen. Besonders in der Förderung militärischer
    Fähigkeiten, etwa beim Schießen mit Waffen der Bundeswehr, ist der
    Status Soldat unumgänglich. Während der Dauer der DVag ist der
    zugezogene Reservist Soldat mit allen Rechten und Pflichten. Er trägt
    die Uniform der Bundeswehr und hat Anspruch auf freie Unterkunft,
    Verpflegung und Erstattung der Fahrkosten.


    Die Veranstaltungen
    des Verbandes, Kameradschaftsabende, Vorstandssitzungen,
    Besichtigungen, Wahlen, etc. finden ausschließlich verbandsintern
    statt, also als VVag. Der teilnehmende Reservist behält hier seinen
    zivilen Status.



    Um zum Ursprungspost zurückzukommen:
    Während einer dienstlichen Veranstaltung ist der Reservist wie ein aktiver Soldat einzustufen. Das WaffG findet dann keine Anwendung. Die Unterscheidung des VdRBW zwischen Soldaten und Reservisten während einer DVag ist somit falsch.

    Ich zitiere mich mal selbst aus einem anderen Forum:


    Interessante Rechtsauffassung des VdrBW:


    1. Gem. § 55 Abs.1 Nr. 2 WaffG ist das Waffengesetz grundsätzlich nicht
    für die Bundeswehr anwendbar, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas
    anderes bestimmt.


    Eine solche Regelung sehe ich hier nicht bezügl. § 42a WaffG.


    2. Ich habe gerade eine Zuziehung zu einer DVag vor der Nase und dort
    seht "Während der Dienstleistung sind Sie Soldat oder Soldatin mit den
    Rechten und Pflichten nach dem Soldatengesetz."


    Soldatengesetz § 81 regelt die Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen:


    Gem. § 81 Abs. 2 Satz 2 SoldG steht man während der Wehrdienstleistung in einem Wehrdienstverhältnis, sprich man ist Soldat.


    Zwischenergebnis: Während einer DVag ist das WaffG bis auf die ausdrücklichen Bestimmungen gar nicht anwendbar.


    3. § 42a WaffG spricht ausdrücklich von anerkannten Zwecken wie einem
    Zusammenhang mit der Berufsausübung. Das Thema will ich hier gar nicht
    breitwalzen, weil die Regelung während einer DVag gar nicht anwendbar
    ist.


    4. Es wird mir als Reservist vom VdRBW angeraten, auch nicht privat ein
    Einhandmesser zu führen, weil ich kein berechtigtes Interesse daran
    haben kann? Woher wissen die, was ich in meiner Freizeit mache?


    5. Das BWB schreibt zum Verwendungszweck des Einhandmessers (des neuen dienstlich gelieferten):


    "Der VersArt ist ein Vielzweckgerät, wobei die über den Gebrauch als Taschenmesser
    hinausgehenden Funktionen begrenzte Hilfsfunktionen sind. Die große Messerklinge
    des Taschenmessers Einhandöffnung muss sich einhändig (auch mit dickem Handschuh)
    öffnen lassen.
    Verwendungszweck
    Die mit dem Taschenmesser zu erfüllenden Aufgaben sind:
    - Einhändiges Freischneiden aus schweren Textilien und Gurten,
    - Durchsägen von schmalen Hölzern,
    - Öffnen von Dosen und Flaschen mit Kronkorken,
    - Zu- oder Aufdrehen von Schlitz-/ und Kreuzschlitzschrauben und
    - Durchstechen von schweren Textilien oder Leder"
    http://daten.bwb.org/AG-Bund/TL/Daten/73400015.pdf



    Selbst wenn § 42 a WaffG für Bundeswehrsoldaten Anwendung fände, gabe
    es also genügend anerkannte Gründe, ein Einhandmesser zu führen.


    Fazit: Die Rechtsauffassung des VdrBW ist meines Erachtens komplett falsch.


    Es wird eine Rechtsnorm fälschlicherweise als anwendbar angesehen und
    dann noch ihr Inhalt falsch, nämlich viel zu eng ausgelegt.


    Hinzu kommen noch weitere Erwägungen:
    Wieso unterscheidet der VdrBW zwischen aktiven Soldaten, bei denen es unter gewissen engen gesetzlichen Grenzen Ausnahmen geben könnte und Reservisten?
    Bei einer DVag oder einer Wehrübung bin ich Soldat der Bundeswehr, also gelten waffenrechtlich die gleichen Regeln. Oder dürfte ich als Reservist in Zukunft auch nicht mehr dienstlich G36 schießen?
    § 42 a WaffG regelt das Führen von bestimmten Waffen und "bestimmten tragbaren Gegenständen". Einhandmesser gerade wie das Bundeswehrtaschenmesser sind nicht automatisch Waffen.


    Der Dienstherr kann seinen Soldaten ohne weiteres verbieten, dienstlich gelieferte Gegenstände nach Dienstschluß mit nach Hause zu nehmen. Das ist deren Organisationsbereich und hat mit dem WaffG erstmal nichts zu tun.


    Die Darstellung des VdRBW, das Führen eines Einhandmessers sei automatisch eine Ordnungswidrigkeit, ist falsch. Nur wenn kein anerkannter Grund zum Führen vorliegt. Aber das wißt Ihr ja alle.


    Dieser Passus, es werde geprüft, ob auf der Strecke zwischen Liegenschaft und Übungsplatz ein dienstliches Interesse zum Führen des (dienstlich gelieferten !) Einhandmessers vorliegt, ist komplett sinnfrei. Als Soldat braucht man im Dienst kein dienstliches Interesse, weil gem. § 55 WaffG ein Soldat im Dienst nicht unter die Regelungen des WaffG fällt.

    Menü Nr. 17:



    Wie soll man effektiv gegen solche Kopierer vorgehen? Verstöße sind zwar zuhauf vorhanden, aber wer kennt sich im chinesischen Urheber- und Warenzeichenrecht aus? Welche Firma wird das Kostenrisiko eingehen, vor Ort einen Rechtsanwalt zu beauftragen? Wie sieht es mit der Vollstreckbarkeit eines Urteils eines chinesischen Provinzgerichts aus?
    Eher wäre es lohnenswert, den inländischen Zollbehörden eine kleine Info zukommen zu lassen, damit die sich die nächste Import-Lieferung mal genauer anschauen.

    Bei Conrad in den Ladengeschäften ist in der Regel nicht alles vorrätig, was man übers Internet bestellen kann. Die Erfahrung habe ich vor Ort auch schon machen müssen bzw. habe diese Aussage von Verkäufern bekommen.

    Ich habe vor ein paar Tagen auch im örtlichen Modellbauladen Revell Night color gekauft. Von drei vorrätigen Fläschchen war nur eine nicht eingetrocknet. Allerdings müßte man mal gucken, ob man ggf. eingetrocknete Farbe nicht mit etwas Wasser wieder flüssig. bekommt. Laut Verarbeitungshinweis soll man die Farbe ohnehin mit Wasser verdünnen.
    Mit der Leuchtwirkung bin ich aber zufrieden. Stimmt schon: Nicht lange, aber dafür intensiv.


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    Das zweite Bild ist ein Standbild aus einem Film heraus; leider weigert sich meine Digitalkamera, die Belichtungsdauer von Hand einstellen zu lassen. In natura ist die Leuchtkraft stärker.
    Der Skull ist übrigens eine Ventilersatzkappe aus dem örtlichen Supermarkt. :thumbup:

    Ich habe seit einigen Wochen (wieder) ein Wenger dabei. Ist eine ältere Serie: Rote Griffschalen, schon feststellbare Klinge, aber noch prä-Evolution.
    Übrigens habe ich es gerade wegen des Korkenziehers dabei, denn bei der letzten Party brach der einzige Korkenzieher in der Wohnung der Gastgeberin ab und wir mußten statt Rotwein Pfefferminztee trinken. Das passiert mir kein zweites Mal :rolleyes: