Ich zitiere mich mal selbst aus einem anderen Forum:
Interessante Rechtsauffassung des VdrBW:
1. Gem. § 55 Abs.1 Nr. 2 WaffG ist das Waffengesetz grundsätzlich nicht
für die Bundeswehr anwendbar, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas
anderes bestimmt.
Eine solche Regelung sehe ich hier nicht bezügl. § 42a WaffG.
2. Ich habe gerade eine Zuziehung zu einer DVag vor der Nase und dort
seht "Während der Dienstleistung sind Sie Soldat oder Soldatin mit den
Rechten und Pflichten nach dem Soldatengesetz."
Soldatengesetz § 81 regelt die Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen:
Gem. § 81 Abs. 2 Satz 2 SoldG steht man während der Wehrdienstleistung in einem Wehrdienstverhältnis, sprich man ist Soldat.
Zwischenergebnis: Während einer DVag ist das WaffG bis auf die ausdrücklichen Bestimmungen gar nicht anwendbar.
3. § 42a WaffG spricht ausdrücklich von anerkannten Zwecken wie einem
Zusammenhang mit der Berufsausübung. Das Thema will ich hier gar nicht
breitwalzen, weil die Regelung während einer DVag gar nicht anwendbar
ist.
4. Es wird mir als Reservist vom VdRBW angeraten, auch nicht privat ein
Einhandmesser zu führen, weil ich kein berechtigtes Interesse daran
haben kann? Woher wissen die, was ich in meiner Freizeit mache?
5. Das BWB schreibt zum Verwendungszweck des Einhandmessers (des neuen dienstlich gelieferten):
"Der VersArt ist ein Vielzweckgerät, wobei die über den Gebrauch als Taschenmesser
hinausgehenden Funktionen begrenzte Hilfsfunktionen sind. Die große Messerklinge
des Taschenmessers Einhandöffnung muss sich einhändig (auch mit dickem Handschuh)
öffnen lassen.
Verwendungszweck
Die mit dem Taschenmesser zu erfüllenden Aufgaben sind:
- Einhändiges Freischneiden aus schweren Textilien und Gurten,
- Durchsägen von schmalen Hölzern,
- Öffnen von Dosen und Flaschen mit Kronkorken,
- Zu- oder Aufdrehen von Schlitz-/ und Kreuzschlitzschrauben und
- Durchstechen von schweren Textilien oder Leder"
http://daten.bwb.org/AG-Bund/TL/Daten/73400015.pdf
Selbst wenn § 42 a WaffG für Bundeswehrsoldaten Anwendung fände, gabe
es also genügend anerkannte Gründe, ein Einhandmesser zu führen.
Fazit: Die Rechtsauffassung des VdrBW ist meines Erachtens komplett falsch.
Es wird eine Rechtsnorm fälschlicherweise als anwendbar angesehen und
dann noch ihr Inhalt falsch, nämlich viel zu eng ausgelegt.
Hinzu kommen noch weitere Erwägungen:
Wieso unterscheidet der VdrBW zwischen aktiven Soldaten, bei denen es unter gewissen engen gesetzlichen Grenzen Ausnahmen geben könnte und Reservisten?
Bei einer DVag oder einer Wehrübung bin ich Soldat der Bundeswehr, also gelten waffenrechtlich die gleichen Regeln. Oder dürfte ich als Reservist in Zukunft auch nicht mehr dienstlich G36 schießen?
§ 42 a WaffG regelt das Führen von bestimmten Waffen und "bestimmten tragbaren Gegenständen". Einhandmesser gerade wie das Bundeswehrtaschenmesser sind nicht automatisch Waffen.
Der Dienstherr kann seinen Soldaten ohne weiteres verbieten, dienstlich gelieferte Gegenstände nach Dienstschluß mit nach Hause zu nehmen. Das ist deren Organisationsbereich und hat mit dem WaffG erstmal nichts zu tun.
Die Darstellung des VdRBW, das Führen eines Einhandmessers sei automatisch eine Ordnungswidrigkeit, ist falsch. Nur wenn kein anerkannter Grund zum Führen vorliegt. Aber das wißt Ihr ja alle.
Dieser Passus, es werde geprüft, ob auf der Strecke zwischen Liegenschaft und Übungsplatz ein dienstliches Interesse zum Führen des (dienstlich gelieferten !) Einhandmessers vorliegt, ist komplett sinnfrei. Als Soldat braucht man im Dienst kein dienstliches Interesse, weil gem. § 55 WaffG ein Soldat im Dienst nicht unter die Regelungen des WaffG fällt.