Beiträge von Fuchs

    Die Polizei darf es nunmal!

    Ob der Polizeibeamte ein nicht unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG fallendes Messer beschlagnahmen darf, nur weil er den Anfangsverdacht hegt, das legal zu führende Messer könnte eine Waffe sein, oder auch nicht, ändert doch IMHO nichts an der Tatsache, dass die Beschlagnahme eines Messers, welches keine Waffe ist, IMO rechtswidrig ist.


    Der von Dir angeführte Anfangsverdacht ist lediglich eine der Verdachtsstufen, bei dessen Vorliegen die Staatsanwaltschaft und die Polizei verpflichtet sind, zu ermitteln, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat, ohne erkennbare Verfolgungshindernisse, vorliegen.


    Ob die bloße Beschlagnahme des Messers durch den Polizeibeamten rechtens ist, wie von Dir angeführt und unter anderem auf die Kriterien von Ostgathe zur Waffeneigenschaft eines Gegenstandes gestützt, halte ich für zweifelhaft.


    Der "Bürger" kann gegen eine solche Beschlagnahme nicht nur das Rechtsmittel des Einspruchs einlegen, sondern auch die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme vor Gericht feststellen lassen.


    Ostgathe ist übrigens weder Mitglied einer Legislative, noch Angehöriger der Judikative, sondern Bundespolizist, so dass Ostgathes Ansatzpunkte für die Feststellung der Waffeneigenschaft eines Gegenstandes mich und das ist nur meine persönliche Auffassung, nicht sonderlich beeindrucken, sieht das Bundesverfassungsgericht die Eignung eines Messers als Waffe nicht so wie Ostgathe.


    Ich würde es auch sehr begrüßen, wenn alle Polizisten, die es für angebracht halten, ein Messer zu beschlagnahmen, sich damit auch auskennen würden! Aber leider reicht - wie bereits mehrfach von mir geschrieben - als Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme der bloße Anfangsverdacht, dass es sich um eine Waffe handeln könnte! Und der Polizist muss sich auch nicht rechtfertigen, warum er diesen Verdacht hat. Es reicht schon, wenn das Messer irgendwie "gefährlich aussieht" und er das vor Ort nicht genauer prüfen kann.

    Der Polizeibeamte, der ein Messer als Waffe beschlagnahmt, aufgrund eines Anfangsverdachts, muss sich spätestens dann zu seiner Vorgehensweise äußern und seine Handlung rechtfertigen, wenn vor Gericht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme, die zur Beschlagnahme des Messers geführt hat, geklagt wird.


    Der Gesetzgeber hat der Polizei einen sehr großen Ermessensspielraum gegeben. Die daraus für den Messer-Träger entstehende Unsicherheit gefällt mir genausowenig wie dir! Aber - und das war meine Grundaussage - man wird deswegen dem Polizisten kein widerrechtliches Verhalten nachweisen können!

    Die Rechtsprechung hat IMHO schon Kriterien aufgestellt, die einen Gegenstand entweder als Messer, oder als Waffe einstufen können.


    Und die sollte auch der Polizeibeamte vor Ort kennen.


    Bei dem einen oder anderen Messer - ich kenne nicht alle Messer - wird die Einstufung vielleicht schwieriger sein, aber wenn der Polizeibeamte z. B, mein EKA Nordic H 8 beschlagnahmt, nur weil die Länge der Klinge 8 cm beträgt und das Messer damit tauglich sein könnte, einem Dritten Verletzungen beizufügen, dann handelt der Polizeibeamte IMO rechtswidrig.


    Das Bundesverfassungsgericht hat darüberhinaus in einer Entscheidung festgestellt, dass nur diejenigen Messer als Waffen zu klassifizieren sind, die als Verletzungsmittel bestimmt sind (wie Kampfmesser, Armeemesser).


    Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in der Entscheidung BVerfG v. 1.9.2008 – 2 BvR 2238/07 mit dem waffenrechtlichen Begriff im Strafrecht auseinanderzusetzen, aber ich bin IMO schon der Auffassung, das man die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts analog auch auf andere Rechtsgebiete, in denen es um die Eigenschaft eines Gegenstandes als Messer oder Waffe geht, übertragen kann.

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    Das Wohnmobil, der Wohnwagen, das Boot, das Schiff ist dann als Wohnraum anzusehen, wenn diese zum Aufenthalt (wohnen) von Menschen dienen.


    Umstritten ist gegenwärtig in der Rechtsprechung und im Schrifttum, ob die Fahrerkabine (mit Schlafraum) eines Fernverkehr-LKW auch als Wohnraum anzusehen ist.

    Ich darf mein Messersoweit ich das verstehe, im Auto transportieren ! Im Auto gilt das Hausrecht und da ein Einhandmesser kein verbotener Gegenstand ist, begehe ich keine OWI !

    Wer ein dem § 42 a WaffG unterfallendes Messer in einem Auto bei sich hat, führt das Messer.


    Das "eigene" Auto ist weder Wohnraum, noch Geschäftsraum, noch befriedetes Besitztum.


    Wohnung ist jede Räumlichkeit, die jemand – wenn auch nur für einige Zeit – zum Mittelpunkt seines Lebens macht, einschließlich Nebenräume. Maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung.


    Geschäftsraum ist ein abgeschlossener Raum, der vorübergehend oder dauernd überwiegend geschäftlichen, gewerblichen, beruflichen, künstlerisch/wissenschaftlichen Zwecken dient.


    Als befriedetes Besitztum gilt ein Grundstück, das durch zusammenhängende, nicht notwendigerweise lückenlose Schutzvorrichtungen, äußerlich erkennbar gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist.


    Das Amtsgericht Bad Kissingen hat 2007 einen LKW-Fahrer zur einer Geldstrafe verurteilt, wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe.


    Bei dem LKW-Fahrer wurde während einer Verkehrskontrolle eine Schreckschusswaffe in der Fahrerkabine des LKW's gefunden.


    Der LKW-Fahrer argumentierte damit, "dass sein LKW sein Zuhause" sei.


    Die Staatsanwaltschaft sah das anders und das Amtsgericht folgte der Ansicht der Staatsanwaltschaft.


    http://www.main-media.de/lokal…e-im-Truck;art766,5692068


    Der abgeschlossene Kofferraum, oder das abgeschlossene Handschuhfach des Autos dürften als verschlossene Behältnisse zu werten sein, da in beiden Behältnissen das Messer nicht zugriffsbereit geführt wird.

    Da wir uns im Ordnungswidrigkeitenverfahren befinden, gehe ich davon aus, dass Du einen Bußgeldbescheid bekommen hast.


    Gegen diesen Bußgeldbescheid kannst Du innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der auf der Vorderseite bezeichneten Verwaltungsbehörde, die diesen Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.


    Der Bußgeldbescheid wird erst dann rechtskräftig und vollstreckbar, wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt wird. Die Frist ist nur dann gewährt, wenn die Erklärung vor Fristablauf bei der Verwaltungsbehörde eingeht.
    Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bußgeldstelle (Verwaltungsbehörde), ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt.

    Welcher Akku und welches Ladegerät?


    Ich brauche Eure Hilfe ...


    Ich möchte mir eine Fenix TK 12 kaufen, die ich mit Akkus betreiben möchte und zwar mit einem 18650er.


    Dies wäre meine erste Lampe mit Akkubetrieb. Ich habe eine Fenix LD 20 und eine Fenix TK 20, die ich beide mit AA-Batterien bestücke.


    Was ich jetzt gelesen habe ist, dass ich einen geschützten Akku und ein Ladegerät mit Tiefentladeschutz verwenden soll (ich hoffe, ich habe das so richtig verstanden?).


    Könnt Ihr mir bitte einen passenden Akku nebst zugehörigem Ladegerät empfehlen?


    Kaufen würde ich die Teile gerne in Deutschland, bei einem unserer Forenhändler.

    Da die Website von Eickhorn leider nicht aktuell ist, mich das Messer aber sehr interessiert, habe ich im www ein wenig gegoogelt und dabei festgestellt, dass das nach einem Entwurf von Tony Lennartz von Eickhorn gefertigte Jagdmesser "Hunter" bereits im Fachhandel erhältlich ist.


    Hier gibt es bis einschließlich 09.08.2010 8 % Rabatt auf den Kaufpreis von € 185,00.


    Aber schaut bitte selbst:


    http://www.schneidwaren-soling…shop/artikel/a1176078.htm